Ermäßigte Besteuerung

Nach § 34 EStG können außerordentliche Einkünfte auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz der Steuer unterworfen werden.

Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungsgewinne, Entschädigungen, Nutzungsvergütungen für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren und Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit, die sich mindestens über zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und mehr als 12 Monate umfasst.

Die ermäßigte Besteuerung, speziell Abs. 3 für Veräußerungsgewinne, beträgt vereinfachend 56% des regulären Steuersatzes, mindestens jedoch 14%.

Diese Vergünstigung kann aber nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden.

Zudem muss der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sein.

Neben den materiellen Voraussetzungen ist aber auch das Verfahrensrecht zu beachten.

Hierzu ist jetzt höchstrichterlich ein Fall anhängig, der in der Praxis durchaus häufiger vorkommen kann.

Im Kern ging es darum, dass jemand eine KG- Beteiligung veräußerte. Der Einkommensteuerbescheid, der diesen Veräußerungsgewinn enthielt, wurde angefochten.

Im Rahmen dieses Einspruchs wurde der Antrag auf ermäßigte Besteuerung gestellt, dem das Finanzamt stattgab.

Danach wurde bei einer Außenprüfung in der KG der Veräußerungsgewinn gemindert.

Der Steuerpflichtige legte gegen den Änderungssteuerbescheid zur Einkommensteuer Einspruch ein und nahm den Antrag zurück, da er die ermäßigte Besteuerung anderweitig besser nutzen konnte.

Dem widersprach das Finanzamt und verwies dabei auf den Grundlagenbescheid, nämlich bei der KG und darauf, dass ein Anspruch auf Neuausübung des Wahlrechts nicht bestehe.

Unbenommen der noch ausstehenden Entscheidung des Einzelfalles bleibt anzuraten, den Antrag auf ermäßigte Besteuerung nach eingangs genannter Vorschrift genau zu überlegen.