Geschenke an Geschäftspartner
Geschenke an Geschäftspartner sind nur steuerlich abzugsfähig, wenn sie aus betrieblichen Gründen gemacht wurden und keine Gegenleistung damit verbunden ist.
Geschenke bis 35,00 €
Bis zu einer Freigrenze in Höhe von max. 35,00 € netto pro Person und Jahr können die Kosten für die Präsente als Betriebsausgaben abgesetzt werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Diese Freigrenze darf nicht überschritten werden, da sonst die Ausgaben nicht abziehbar sind und der Vorsteuerabzug untersagt wird. Des Weiteren müssen die Geschenke und deren Empfänger in der Buchführung namentlich erfasst werden.
Geschenke über 35,00 €
Ist die Freigrenze von 35,00 € netto pro Person und Jahr überschritten, können die Kosten nicht als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Auch hier ist eine namentliche Erfassung der Beschenkten vorgeschrieben.
Pauschalversteuerung
Damit die Geschenke für die Geschäftspartner steuerfrei bleiben, muss die Versteuerung, laut § 37 b EStG, alternativ durch das schenkende Unternehmen vorgenommen werden (30% zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Dies gilt sowohl für Geschenke unter als auch über der Freigrenze.
Geschenke aus persönlichem Anlass
Geschenke zu persönlichen Ereignissen (z.B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt) sind bis zu einem Betrag in Höhe von 60,00 € brutto steuerfrei. Sie unterliegen nicht der Pauschalsteuer und sind über 35,00 € keine Betriebsausgabe.
Streuwerbeartikel
Aufmerksamkeiten mit Anschaffungskosten von max. 10,00 € brutto (z.B. Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender) gelten als Streuwerbeartikel, für die keine Pauschalsteuer anfällt und keine namentliche Auflistung der Empfänger notwendig ist.