Gesetzesneuregelung zum rückwirkenden Wegfall des anteiligen Verlustunterganges nach dem bisherigen § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG
Die Regelung in § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfällt, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb) wurde mit dem am 12.05.2017 veröffentlichen Beschluss durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber musste hiernach bis zum 31.12.2018 rückwirkend für die Zeit vom 01.01.2008 – 31.12.2015 eine Neuregelung treffen. Durch das Jahressteuergesetz 2018 ist der bisherige anteilige Verlustuntergang des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG rückwirkend ersatzlos aufgehoben worden. Das Gesetz wurde am 11.12.2018 verkündet.
Die Finanzämter haben in der Praxis nach Veröffentlichung der oben genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes entsprechende Steuerfestsetzungen für die Jahre 2008 bis 2015 ausgesetzt.
In den Fällen für Veranlagungszeiträume ab 2016 musste die Steuerfestsetzung mit teilweiser Verlustkürzung durch Einspruch offengehalten werden. Das Finanzamt wird nun die entsprechenden Einsprüche erledigen. In den Fällen einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung ist ein entsprechender Änderungsantrag zu stellen, sofern noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Problematisch sind die Fälle, wenn Steuerbescheide bestandskräftig und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind. Die rückwirkende Gesetzesänderung stellt kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 174 Abs. 1 Satz 2 AO dar. Es bleibt abzuwarten ob die Finanzverwaltung die Änderungsmöglichkeit im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d AO akzeptiert.