Gesundheitsförderung

Durch das Jahressteuergesetz 2009 ist eine Steuerbefreiungsvorschrift mit dem Ziel der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der Stärkung der betrieblichen Gesundheitsförderung eingeführt worden. Hierdurch soll die Bereitschaft des Arbeitgebers erhöht werden, seinen Arbeitnehmern entsprechende Dienstleistungen anzubieten.

Ab dem 1.1.2019 setzt die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungsvorschrift voraus, dass die gesundheitsförderlichen Maßnahmen in Betrieben (= betriebliche Gesundheitsförderung), die den vom Spitzenverband der Krankenkassen festgelegten Kriterien entsprechen (sog. allgemeine Maßnahmen), sowie Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention, nach den Vorschriften des SGB V zertifiziert sind.

Bei dieser verhaltensbezogenen Prävention (= individuelle Maßnahme) ist die Zertifizierung der Maßnahme zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung.Bei bereits vor dem 1.1.2019 begonnenen individuellen Maßnahmen ist eine Zertifizierung erst erforderlich, wenn die Sachleistungen nach dem 31.12.2019 gewährt werden.

Durch die Steuerbefreiungsvorschrift werden die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei gestellt, soweit sie je Arbeitnehmer 500 € jährlich (= Freibetrag) nicht übersteigen (§ 3 Nr. 34 EStG).

Zur sachlichen Eingrenzung der Steuerbefreiung von bis zu 500 € jährlich je Arbeitnehmer müssen die Leistungen des Arbeitgebers hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen.

Im Einzelnen sind dies die Bereiche:

–  allgemeine Reduzierung von Bewegungsmangel sowie Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme,

–  Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates,

–  allgemeine Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie Vermeidung und Reduktion von Übergewicht,

–  Gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung (z. B. Ausrichtung der Betriebsverpflegungsangebote an Ernährungsrichtlinien und Bedürfnisse der Beschäftigten, Schulung des Küchenpersonals, Informations- und Motivierungskampagnen)

–  Stressbewältigung und Entspannung (= Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken),

–  Förderung der individuellen Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung,

– Einschränkung des Suchtmittelkonsums (= allgemeine Förderung des Nichtrauchens, „rauchfrei“ im Betrieb, gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol, allgemeine Reduzierung des Alkoholkonsums, Nüchternheit am Arbeitsplatz).

Barleistungen (Zuschüsse) des Arbeitgebers können neben den unmittelbaren Leistungen auch steuerfrei an seine Arbeitnehmer gezahlt werden, zum Beispiel für extern durchgeführte Maßnahmen. Hierdurch wird die Tatsache berücksichtigt, dass insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen nicht in demselben Maße wie große Unternehmen eigene Gesundheitsförderungsmaßnahmen durchführen können und daher auf bestehende, externe Angebote angewiesen sind. Die Steuerbefreiung kann daher auch in Anspruch genommen werden, wenn durch den Arbeitgeber ein Zuschuss für zertifizierte Maßnahmen gewährt wird, die von einem Sportverein oder einem Fitnessstudio angeboten werden.

Allein die Übernahme oder die Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an einen Sportverein oder ein Fitnessstudio ist aber nicht steuer- und sozialversicherungsfrei. Das gilt auch dann, wenn im Fitnessstudio z. B. ein spezielles Rückentraining durchgeführt werden sollte.