„Gutschrift“ bei Rechnungsstellung
Gutschrift bei Preisminderung
Immer wieder kommt es zu der Frage wie eine Rechnung korrigiert werden muss.
Kann diese nur als „Rechnungskorrektur“ oder „Stornorechnung“ bezeichnet werden oder darf auch der Begriff „Gutschrift“ verwendet werden.
Für Verwirrung sorgte vor einigen Jahren die Meinung, dass die Verwendung von „Gutschrift“ nicht mehr für Preisdifferenz-Gutschriften, Storno-Rechnungen und Warenrücknahmen zulässig ist. Mittlerweile ist klar – der Begriff „Gutschrift“ darf weiterhin verwendet werden.
Kommt es zu einer Korrektur oder Stornierung einer Lieferung oder Leistung kommt es auch zu einer Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 UStG. Nur durch die Ausstellung eines Korrekturbeleges wird ein unrichtiger Steuerausweis nach § 14c UStG vermieden.
Zu beachten ist, dass sich der Korrekturbeleg eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht. Dies geschieht durch Nennung der Rechnungsnummer im Korrekturdokument.
Gutschrift als Rechnung
Der Begriff „Gutschrift“ wird auch verwendet, wenn der Leistungsempfänger statt dem Leistenden die Abrechnungslast hat. Diese Abrechnung muss alle Kriterien einer ordnungsgemäßen Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten. Akzeptiert der Leistende die „Gutschrift“ kann der Leistungsempfänger die Vorsteuer geltend machen, d.h. im Umkehrschluss, dass bei Intervention des Leistenden keine Vorsteuer gezogen werden darf. Ist der Leistende Kleinunternehmer nach § 19 UStG darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
Widerspricht ein Kleinunternehmer einer „Gutschrift“ mit ausgewiesener Umsatzsteuer nicht, entsteht eine unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer. In der Folge schuldet der Leistungserbringer auch die Umsatzsteuer, da er die Gutschrift akzeptiert und sich diese zu eigen gemacht hat.