GWG: Geringwertige Wirtschaftsgüter

Als geringwertig sind laut § 6 Abs. 2 EStG selbstständig nutzbare und abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens definiert, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag innerhalb bestimmter Grenzen liegen.

Bis einschließlich 2007 galten die Kostengrenzen von 60 € bis 410 €.

Mit Einführung von § 6 Abs. 2a EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2008 galten Grenzen von 150 € bis 1.000 € für die Bildung eines Sammelpostens und eine geänderte Art der Abschreibung.

Dieser Paragraph wurde ab 2010 mit dem BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) in ein steuerliches Wahlrecht umgewandelt und gleichzeitig wurde die untere Grenze für die GWG nach § 6 Abs. 2 EStG von 60 € auf 150 € angehoben.
Für Bilanzierer kann aufgrund der Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit innerhalb einer Handelsbilanz nur noch § 6 Abs. 2 EStG angewendet werden. Die Bildung des Sammelpostens ist über die Aufstellung einer Steuerbilanz oder einer steuerlichen Überleitungsrechnung möglich. Bei Einnahme-Überschuss-Rechner bleibt das Wahlrecht uneingeschränkt.

Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft werden, wurde per Gesetz die Anhebung der Grenzen von geringwertigen Wirtschaftsgütern beschlossen.
Die untere Grenze, sowohl für GWG als auch für den steuerlichen Sammelposten, wurde auf 250 € erhöht. Die obere Grenze für die Sofortabschreibung von GWG wurde auf 800 € angehoben. Das steuerliche Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens bleibt bestehen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG gelten die vorgenannten Regelungen nicht nur für Betriebsausgaben, sondern auch für Werbungskosten und somit auch für Überschusseinkünfte wie z.B. bei nichtselbstständiger Tätigkeit oder Vermietung.