häusliches Arbeitszimmer bei nichtselbstständiger Tätigkeit
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden.
Gehört das Arbeitszimmer nicht zur privaten Wohnung, können die Kosten unbeschränkt abgezogen werden. Gleiches gilt, wenn es sich nicht um ein typisches häusliches Büro handelt. So ist ein rein als Lager genutzter Raum aufgrund seiner Ausstattung und Funktion nicht als Arbeitszimmer anzusehen und die Kosten können voll abgesetzt werden. Bei gemischt genutzten Räumen ist es entscheidend ob der Raum als typisches Büro genutzt werden kann. Dann sind die nachstehenden Voraussetzungen des häuslichen Arbeitszimmers zu beachten.
Als Erstes ist zu prüfen ob der Raum ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine private Mitnutzung von unter 10% wird i.d.R. als unschädlich angesehen.
Außerdem ist eine räumliche Trennung zwischen Wohnbereich und Arbeitszimmer notwendig. Die Abtrennung durch ein Regal/ einen Raumtrenner genügt nicht. Wenn der Raum eine Verteilerfunktion innehat oder den einzigen Zugang zu Terrasse/Garten/Balkon bietet, ist er nicht als häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen. Ein Durchgang zu einem anderen Zimmer ist unschädlich. Zudem muss der verbleibende Wohnungsanteil für die privaten Bedürfnisse des Steuerpflichtigen und ggf. seiner Familie ausreichen.
Wurde ein häusliches Arbeitszimmer festgestellt, können die Kosten bis zu einer Höhe von 1.250 € pro Jahr als Werbungskosten abgezogen werden. Wird ein Arbeitszimmer von mehreren Steuerpflichtigen genutzt, ist der genannte Höchstbetrag personenbezogen anzusetzen. Jede Person muss dabei für sich die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllen.
Im zweiten Schritt ist zu untersuchen, ob es sich um den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit handelt. In diesem Fall sind die Kosten unbeschränkt abzugsfähig sind.
Voraussetzung für den unbeschränkten Abzug ist, dass kein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung steht und im Arbeitszimmer ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Für letzteres ist eine qualitative Betrachtung entscheidend. Der zeitliche Umfang der Nutzung hat erst bei gleichwertigen Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Arbeitszimmers Bedeutung. Bei einer Außendiensttätigkeit ist auf den konkreten Fall abzustellen. Nach BFH-Rechtsprechung ist jedoch bei einer typischen Außendiensttätigkeit (z.B. Handelsvertreter, Produktberaterin) das Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt anzusehen. Auch für Lehrer und Richter wird der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer angesiedelt, da für diese Berufe die Arbeit in der Bildungseinrichtung bzw. im Gericht prägend ist.