Hinzuschätzung bei Kassenmängeln
Ist die Buchführung eines Steuerpflichtigen formell ordnungsgemäß, kann die materielle Richtigkeit nicht allein durch Abweichen der Werte von der Richtsatzsammlung widerlegt werden.
Aus dem Grund ist die Finanzverwaltung auf das Aufspüren formeller Mängel, die die Hinzuschätzung rechtfertigen, fokusiert.
In einem aktuellen im DStG/K veröffentlichten Urteil (BFH vom 14.08.2018, Az. XI, B 2/18) wurde entschieden, dass eine Hinzuschätzung durch das Finanzamt berechtigt ist, wenn Stornierungen in Tagesendsummenbons, den sog. Z- Bons, nicht gesondert ausgewiesen sind.
Aus der Entscheidung lässt sich aber gerade nicht herleiten, dass jeglicher formeller Mangel zur Hinzuschätzung berechtigt.
Vielmehr muss das Finanzamt bezüglich der Höhe der Zuschätzung gesicherte Verfahren anwenden, die die Wirklichkeit bestmöglich abbilden. Dies kann eine Kombination mehrerer Schätzungsmethoden sein.
Es lohnt sich also, bei Hinzuschätzungen des Finanzamtes den Rahmen dafür zu überprüfen.