Investitionsabzugsbetrag bei Personengesellschaften

Nach BFH- Beschluss vom 15.11.2017, VI R 44/16 liegt eine begünstigte Investition i.S. des §7g EStG liegt auch dann vor, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition später (innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums) von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird.
Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung ist der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in einem solchen Fall dem Sonderbetriebsgewinn des investierenden Gesellschafters außerbilanziell hinzuzurechnen.

Bei Personengesellschaften können Investitionsabzugsbeträge sowohl im Gesamthandsvermögen als auch im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters in Anspruch genommen werden.
Im Streitfall wurde im Wirtschaftsjahr der Anschaffung ein Betrag in Höhe des von der Gesellschaft in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrags dem Sonderbilanzgewinn eines Mitgesellschafters hinzugerechnet. Diese Hinzurechnung erfolgte zu Recht.

Nach §7g Abs. 7 EStG sind bei Personengesellschaften die Abs. 1 bis 6 der Vorschrift mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des „Steuerpflichtigen“ die „Gesellschaft“ tritt. Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört aber in steuerlicher Hinsicht nicht nur das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Folglich ist es im Bereich des Investitionsabzugs für die Prüfung, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für die der Abzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, ohne Bedeutung, ob im Bereich des Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögens investiert wurde.