Kleinunternehmer ab 2025



Mit dem am 18.10.2024 beschlossenen Jahressteuergesetz 2024 wurden auch die Regelungen der Kleinunternehmerschaft an die neuen EU-Richtlinien angepasst.

  1. Der Kleinunternehmer ist ab 2025 nicht mehr verpflichtet, eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Ausnahme: Er hat Umsätze nach § 13 b UStG oder innergemeinschaftliche Erwerbe zu versteuern. Dann ist die Erklärung nach § 18 (4a) UStG weiterhin verpflichtend.
  2. Bisher konnte bis zur Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung die Option zum Verzicht oder den Widerruf des Verzichts zur Kleinunternehmerregelung ausgeübt werden. Da nun eine Erklärung entfällt, gilt als neue Frist der Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres.
  3. Es gelten neue Umsatzgrenzen ab 01.01.2025 (der Vorjahreswert gilt somit bereits für das Vorjahr 2024):
    Wert Bisher Neu
    Vorjahr 22.000 € 25.000 €
    laufendes Jahr 50.000 € 100.000 €

    Bei der Grenze für das laufende Jahr handelte es sich bisher um eine Prognose zu Beginn des Jahres. Die neue Grenze ist hingegen ein „Grenzwert“. Somit wechselt man bei Überschreiten der Grenze im laufenden Jahr sofort zur Regelbesteuerung. Grundlage für die Prüfung der Grenze ist der Gesamtumsatz nach § 19 UStG. Bisher galten hier Bruttoumsätze, ab 2025 zählen die Nettoumsätze.

  4. Bisher galt nur eine deutsche Kleinunternehmerregelung. Bei EU-Umsätzen musste man ggf. im nationalen Recht des anderen Mitgliedsstaates prüfen, ob man auch dort Kleinunternehmer ist. Ab 2025 kann man unionsweit Kleinunternehmer werden. Voraussetzung ist zunächst, dass man deutscher Kleinunternehmer ist und auch unter Einbeziehung der EU-Umsätze die Grenze von 100.000 € im Vorjahr und laufenden Jahr nicht überschreitet. Zudem muss man am besonderen Meldeverfahren nach § 19a UStG beim Bundeszentralamt für Steuern teilnehmen und vierteljährliche Meldungen übermitteln. Es wird dann eine sogenannte Kleinunternehmer-USt-ID-Nr. vergeben.
  5. Aufgrund eines formellen Wechsels ist zukünftig ein Hinweis auf die Kleinunternehmerschaft auf der Rechnung verpflichtend.
  6. Im Zusammenhang mit der E-Rechnung gibt es für den Kleinunternehmer keinerlei Ausnahmen. Auch er muss diese Rechnung zunächst empfangen können und später selbst erstellen.

Besonders die Änderung zum Grenzwert lt. Punkt 3 bewirkt für die Praxis einen erhöhten Prüfaufwand. Kleinunternehmer, welche selbst buchen oder ihre Unterlagen nur einmal im Jahr buchen lassen, müssen ihre Umsätze selbst im Blick behalten und ihrem Steuerberater rechtzeitig das Überschreiten der Grenze anzeigen.