Liebhaberei im Steuerrecht
Liebhaberei gibt es auch im Steuerrecht. Anders als vielleicht zunächst erwartet, geht es hier um das Führen eines Betriebes mit permanenten Verlusten. Man könnte es auch als „nicht mit dem nötigen Ernst betrieben“ umschreiben.
Das Finanzamt erwartet bei einem Betrieb über die Gesamtlaufzeit einen sog. Totalgewinn. Wird dies aus Sicht der Verwaltung nicht erreicht, setzt das Finanzamt zunächst die Steuerbescheide als vorläufig fest mit dem entsprechenden Hinweis oder prüft sofort, ob das Unternehmen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wurde.
Es ist daher sehr empfehlenswert, sich das ursprüngliche Betriebskonzept aufzubewahren.
Auch sind Dokumentationen hilfreich, dass man bei Eintritt in die Verlustzone unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nachjustiert hat und sich möglicherweise dennoch kein Erfolg einstellte.
Hat das Finanzamt Liebhaberei festgestellt, bedeutet das, dass Verluste nicht anerkannt werden.
Das bedeutet aber auch, dass das Betriebsvermögen als solches erhalten bleibt. Dies führt erst im Falle der Beendigung des Unternehmens dazu, dass stille Reserven zu versteuern sind. Allerdings wird für die Zeit der Liebhaberei der Wertzuwachs nicht mit einbezogen.
Problem ist natürlich die Nachweisführung der Werte zum Zeitpunkt des Übergangs in die Liebhaberei bzw. wieder heraus.
Bei der Prüfung durch das Finanzamt, ob Liebhaberei vorliegt, sind aber andererseits die stillen Reserven in die Ermittlung des Totalgewinns einzubeziehen. Hierzu gab es jüngst eine Entscheidung, dass eine bloße Behauptung von stillen Reserven nicht ausreicht, sondern der Wertnachweis in nachprüfbarer, belastbarer Form festgehalten werden muss. Dieser Nachweis kann aber der „Retter in der Not“ sein.