Lieferzeitpunkt/Leistungszeitraum auf Rechnungen

Nach § 14 UStG ist der leistende Unternehmer verpflichtet, den Lieferzeitpunkt bzw. den Leistungszeitraum auf der Rechnung zu vermerken.

Dabei genügt die Angabe des Monats.

In einem Urteil des BFH wurde entschieden, dass das Rechnungsdatum ausreichend sei. Hierzu hat sich jetzt die Verwaltung positioniert.

Grundsätzlich schließt sie sich dem Urteil an.

Dies gilt aber nicht in Fällen,

– in denen branchenüblich das Rechnungsdatum vom Leistungszeitraum abweicht

– wo der Unternehmer nicht zeitnah abrechnet

– bei denen sich Zweifel auftun.

Fazit:

Unsicherheiten im Zusammenhang mit obiger Problematik gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen.

Um das Risiko des Verlustes der Vorsteuer bzw. Diskussionen zu vermeiden, sollte man sich nicht auf das Rechnungsdatum verlassen und stattdessen den sicheren Weg gehen.