Neuerungen beim Investitionsabzugsbetrag ab 2020
Durch das Jahressteuergesetz 2020 wird es zu Änderungen im Rahmen der Anwendungs-regelungen des § 7g EStG hinsichtlich des sog. Investitionsabzugsbetrages kommen.
Folgende Neuerungen sind vorgesehen:
- Erhöhung des maximalen Abzugsbetrages von 40% auf 50% der geplanten Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes.
- Als Voraussetzung wird in Zukunft unabhängig von der Gewinnermittlungsart nur noch der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Berücksichtigung des Abzugsbetrages stattfinden soll, betrachtet. Dieser darf € 150.000,00 nicht überschreiten.
- In Zukunft können auch vermietete Wirtschaftsgüter begünstigt sein. Die Voraussetzung der ausschließlichen Nutzung im Betrieb ist entfallen.
Die genannten Regelungen sind derzeit in dem am 03.09.2020 veröffentlichten Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2020 enthalten und bedürfen jetzt noch der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates.
Es ist aber davon auszugehen, dass die Änderungen in das Gesetz einfließen.
Unabhängig davon möchten wir an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass es für die im Jahr 2017 gebildeten Investitionsabzugsbeträge eine einmalige Verlängerung der dreijährigen Investitionsfrist gibt.
Sofern geplante Investitionen nicht bis zum 31.12.2020 durchgeführt werden konnten, besteht daher die Möglichkeit, diese bis zum 31.12.2021 nachzuholen.
Diese Regelung gilt jedoch ausschließlich für im Jahr 2017 gebildete Investitionsabzugsbeträge.