Neues zur Schlussabrechnung für Überbrückungshilfen
Das BMWK (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) hat die Frist der Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen I bis IV, sowie die November- und Dezemberhilfe verlängert. Der neue Termin ist der 30.06.2023. Eine weitere Verlängerung bis 31.12.2023 soll in begründeten Ausnahmefällen ebenfalls möglich sein.
Die Abrechnung erfolgt in „Paketen“. Die Überbrückungshilfen I-III als Paket 1 bezeichnet, können bereits abgerechnet werden; das zweite Paket für die Überbrückungshilfen III+ und IV soll voraussichtlich im Oktober 2022 freigeschaltet werden.
Für die Schlussabrechnungen gelten die aktuellen FAQ’s der Finanzverwaltung. Es existiert kein Vertrauensschutz, wenn im Zeitpunkt der Antragsstellung andere FAQ’s gegolten haben.
Überprüft werden: allgemein die Kosten, ob unbekannte Verbundeigenschaften vorhanden sind und ob eine Überkompensation vorliegt. Für den ersten Punkt kann die Bewilligungsstelle Belege anfordern. Bei Punkt zwei kann über die Schlussabrechnung korrigiert werden bzw. fragt die Bewilligungsstelle beim Finanzamt bezüglich evtl. bestehender Verbindungen nach. Der dritte Punkt ist leider nicht genauer definiert. Hier wird man sehen müssen, was als Überkompensation gilt.
Im Rahmen der Schlussabrechnung sind den Bewilligungsstellen Vor-Ort-Inaugenscheinnahmen gestattet. Dies soll vor allem bei Baumaßnahmen bzw. Digitalisierungskosten vorgenommen werden um zu prüfen ob die Maßnahmen auch umgesetzt wurden. Wie bzw. ob eine Ankündigung erfolgen muss, wer kommt und wie sich diese Person ausweisen muss, ist nicht geregelt.
Wichtig ist, dass Kosten die mit den Anträgen gefördert wurden bis zur Einreichung der Schlussabrechnung auch gezahlt werden müssen. Ggf. kann ein Zahlbeleg angefordert werden. In der Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe IV ist darauf zu achten, dass Barzahlungen hier nicht anerkannt werden.
Die Kosten für die Schlussabrechnung des Steuerberaters können mit dieser noch beantragt, also gefördert werden. Sie sind auch die einzigen, die nicht bis zur Schlussabrechnung gezahlt worden sein müssen.
Des Weiteren werden weitere Beihilfen bei übereinstimmendem Förderzweck und Förderzeitraum im Rahmen der Schlussabrechnung auf die Überbrückungshilfe angerechnet.
Im Rahmen der Schlussabrechnungen kann es zu Rückzahlungen bzw. für die Hilfen II bis IV zu weiteren Auszahlungen kommen. Die Auszahlungen erfolgen nur, wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch existiert.
Besonders zu beachten ist, dass mit der Schlussabrechnung der Rahmen der Beihilfe gewechselt werden kann. Dies ist besonders für die Überbrückungshilfe II notwendig, da bei Antrag nur die Bundeshilfe möglich war. Jetzt kann auf die Kleinbeihilfe gewechselt werden, was die Nachweisführung vereinfacht.