Neuregelung im Mindestlohn, Übergangsbereich (Midi-Jobs) und geringfügige Beschäftigung
Ab dem 1. Oktober 2022 erfolgen durch das „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn“ Änderungen im Bereich geringfügiger Beschäftigung.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Oktober 2022 nunmehr 12,00 € pro Arbeitsstunde.
Die im Übergangsbereich (Midi-Job) bislang geregelten Monatslöhne von 450,01 € bis 1.300,00 € werden durch die Neuregelung auf monatliche Verdienstgrenzen von 520,01 € bis 1.600,00 € angehoben.
Ob eine Beschäftigung der Regelung des Übergangsbereiches angehört, wird anhand des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgeltes überprüft. Hierfür sind bei dem Beschäftigungsbeginn bzw. bei jeder dauerhaften Änderung alle für die nächsten zwölf Monate mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden laufenden und einmaligen Einnahmen zu addieren und durch zwölf Monate zu teilen. Bei einem unterjährigen Beginn einer Beschäftigung erfolgt eine anteilige Berechnung. Der sich daraus ergebende Wert für das durchschnittliche Arbeitsentgelt muss also mindestens 520,01 € und maximal 1600,00 € betragen.
Bezugnehmend auf die Sozialversicherung ist zu beachten, dass Arbeitnehmer im Übergangsbereich reduzierte Beiträge in der Kranken-/ Pflege- /Arbeitslosen- und Rentenversicherung tragen, welche kontinuierlich bis zur festgelegten Verdienstobergrenze ansteigen.
In der Neuregelung für geringfügig Beschäftigte wurde die Obergrenze von 450,00 € auf 520,00 € heraufgesetzt.
Bei der Beschäftigung von geringfügig Beschäftigten gilt weiterhin, das diese Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben und dass die Stunden aufgezeichnet werden müssen. Arbeitnehmer(innen), hilfsweise Arbeitgeber, sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen und zu unterschreiben. Arbeitgeber haben zudem die Verpflichtung zu kontrollieren und dies kenntlich zu machen. Die Unterlagen sind im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der Beschäftigung, jedoch mindestens 4 Jahre, aufzubewahren. (MiLoG § 17 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten)