Pauschbeträge für Sachentnahmen vom 01.07. bis 31.12.2020

Die Pauschbeträge für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wurden für den Zeitraum vom 01.Juli 2020 bis 31.Dezember 2020 angepasst. Für die Sachentnahmen ist mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden.

Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona- Pandemie geschlossen, kann der Pauschbetrag zeitanteilig angesetzt werden.

Der Pauschbetrag für das 2. Halbjahr stellt einen Halbjahreswert für eine Person dar. Bei Mischbetrieben (Bäckerei/Fleischerei oder Bäcker mit Lebensmittelangebot usw.) ist nur jeweils der höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

 

 

 

 

 

 

16.09.2020