Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen

Bei Rechnungen über kleine Beträge sind die formalen umsatzsteuerlichen Vorschriften niedriger. Dementsprechend muss eine Kleinbetragsrechnung weniger Angaben enthalten als eine herkömmliche Rechnung.

Hinter der Kleinbetragsrechnung steckt die Grundidee „Vereinfachung des Tagesgeschäfts durch reduzierte Rechnungsanforderungen, insbesondere für das Barzahlungsgeschäft“. Die Vereinfachungen bei der Kleinbetragsrechnung ergeben sich aus § 33 UStDV.

Die Kleinbetragsrechnung (Bruttobetrag nicht über 250 Euro; bis 31.12.2016: 150 Euro) muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,

2. das Ausstellungsdatum,

3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und

4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis auf Steuerbefreiung.

Praxishinweis: Keinesfalls dürfen auf einer Kleinbetragsrechnung Formulierungen wie
„Rechnungsbetrag inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer“ oder „Inklusive allgemeiner bzw.
ermäßigter Steuersatz“ stehen. Aus einer solche Rechnung wäre kein Vorsteuerabzug
möglich.

Beachte: Die Vereinfachungen für Kleinbetragsrechnungen gelten nicht:

• bei Reverse-Charge-Leistungen (§ 13b UStG)
• bei Innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG)
• beim grenzüberschreitenden Versandhandel (§ 3c UStG)

In diesen Fällen müssen die Rechnungen immer den „normalen“ Anforderungen des § 14 UStG genügen.