Photovoltaik in der Umsatzsteuer
Ab dem 01.01.2023 gilt der neue § 12 Abs. 3 UStG. Mit diesem wird für bestimmte Photovoltaikanlagen ein Steuersatz von 0% eingeführt. Im Gegensatz zu einer steuerfreien Leistung ist damit für alle im Zusammenhang stehenden Ausgaben der Vorsteuerabzug möglich.
Der § 12 Abs. 3 UStG gilt für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr von Solarmodulen und aller wesentlichen Komponenten, wie Speicher an den Betreiber der Photovoltaikanlage, wenn diese Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen installiert werden oder in der Nähe von Wohnungen/Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Ebenso gilt der Steuersatz von 0% für die Installation der begünstigen Anlagen an den Betreiber.
Der wichtige Zusammenhang mit einer Privatwohnung wird fiktiv als erfüllt angesehen, wenn die Bruttoleistung der Anlage maximal 30 kW (peak) beträgt.
Entscheidend für den anzuwendenden Steuersatz ist zudem der Zeitpunkt der Lieferung/Leistung vor oder nach dem 01.01.2023. Bei einer Werklieferung (also einheitlicher Vertrag über Lieferung und Installation) gilt die Leistung mit der Abnahme als ausgeführt. Evtl. Anzahlungsrechnungen aus 2022, welche noch mit 19% Umsatzsteuer gestellt wurden, müssen mit der Schlussrechnung korrigiert werden. Handelt es sich bei Lieferung und Installation um getrennte Leistungen, z.B. durch verschiedene Anbieter, kann die Lieferung in 2022 noch mit 19% abgerechnet worden sein, die Installation in 2023 dann mit 0%.
Aufgrund des nicht vorhandenen Vorsteuerabzugs bei Neuanlagen ist lt. Finanzverwaltung auch für die private Entnahme von Strom keine Umsatzsteuer abzuführen, da die Voraussetzungen zur unentgeltlichen Wertabgabe nicht vorliegen. Auch die Entnahme oder unentgeltliche Übertragung einer Neuanlage ist ein nichtsteuerbarer Umsatz.
Bei Altanlagen (Abnahme vor dem 01.01.2023) gilt weiterhin die unentgeltliche Wertabgabe bei Entnahme von Strom. Auch die Entnahme der vollständigen Anlage selbst wäre eine unentgeltliche Wertabgabe, wird aber bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 UStG mit 0% versteuert. Eine zusätzliche Voraussetzung ist hierbei, dass die Anlage zukünftig zu mehr als 90% für nichtunternehmerische Zwecke genutzt wird (Abschn. 3.2 UStAE). Die Einspeisung ins Netz gilt dabei als unternehmerische Nutzung.
Die Vermietung von Photovoltaikanlagen unterliegt weiterhin dem normalen Umsatzsteuersatz. Bei Mietkaufverträgen oder auch Leasingverträgen muss intensiv geprüft werden, ob es sich um einen Kauf (Verschaffung der Verfügungsmacht) handelt. Zudem müssen dann die monatlichen Raten aufgeteilt werden, da in diesen regelmäßig auch sonstige Leistungen wie Wartung oder Versicherung enthalten sind. Als Vereinfachungsregelung kann eine Aufteilung in 90% Überlassung Photovoltaikanlage und 10% für Serviceleistungen pauschaliert werden.
Der Unternehmer, welcher den Steuersatz von 0% anwendet, muss die Voraussetzungen nachweisen. Ausreichend ist hierbei eine Erklärung des Erwerbers, dass er der Betreiber der Anlage ist und es sich entweder um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die Bruttoleistung lt. Marktstammdatenregister (MaStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.