Rückabwicklung von Darlehen
Ein mit einer Bank zur Finanzierung der selbstgenutzten Immobilie abgeschlossene Darlehensvertrag wurde wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung rückabgewickelt. Der Darlehensnehmer erhielt für in der Vergangenheit erbrachte Zinszahlungen einen Ersatzanspruch.
Das FG Baden- Württemberg urteilte, dass es sich hierbei nicht um einen Kapitalertrag handelt, weil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Vermögensmehrung besteht. De facto führe der Ersatzanspruch zu einer Minderung vergangener Zinslasten.
Wäre das Darlehen für Zwecke der Vermietung und Verpachtung aufgenommen worden, lägen einkommensteuerrechtlich negative Werbungskosten vor. Da im Urteilsfall die Immobilie selbst genutzt wurde, hatte der Kläger Glück. Gegen dieses Urteil wurde zwischenzeitlich Revision eingelegt.
In einem weiteren Fall hatte ein Darlehensnehmer gegen die finanzierende Bank Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der Aufklärungspflichten geltend gemacht und stellte die Darlehensrückzahlung ein, woraufhin die finanzierende Bank fristlos kündigte.
Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, in dem die finanzierende Bank für einen Teil des ausstehenden Darlehens von der Rückforderung absah. In dem Fall bestätigte der BFH die finanzgerichtliche Auffassung, dass ein Verzicht, der auf die einver-nehmliche Beendigung eines Zivilrechtsstreits ausgelegt ist, nicht zu sonstigen Einkünften führt. Der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Vergleich stelle auf kein Tun, Dulden oder Unterlassen ab und betrifft daher nicht Erwerbsgründe.
Im konkreten Urteilsfall ist es der wohlformulierten Vergleichsvereinbarung geschuldet, dass keine negativen steuerlichen Folgen eintraten. Grundsätzlich ist der Ersatz von Werbungskosten eine steuerpflichtige Einnahme bei der Einkunftsart, wo diese seinerzeit Eingang gefunden hat. Auch Leistungen, die als Schadenersatz formuliert sind, ändern an dem Sachverhalt nichts.