Rückwirkende Einführung einer Regelung
Bei Einführung einer neuen gesetzlichen Regelung ist grundsätzlich der Vertrauensschutz in die bestehende Regelung zu beachten.
Dies gilt uneingeschränkt für eine echte Rückwirkung. Die Verfassungswidrigkeit liegt vor, wenn die Rechtsfolge einer belastenden Wirkung schon für vor dem Zeitpunkt ihrer Ankündigung abgeschlossener Tatbestände gelten soll.
Dem gegenüber gibt es auch unechte Rückwirkungen. Diese sind grundsätzlich zulässig. Hier muss der Gesetzgeber aber mit der künftigen Regelung für bereits umgesetzte Sachverhalte dem schützenswerten Vertrauen des Steuerbürgers Rechnung tragen.
Das heißt, es sind die Interessen der Allgemeinheit mit dem Vertrauen des Einzelnen abzuwägen. Oder anders ausgedrückt, das enttäuschte Vertrauen des Einzelnen muss mit der Dringlichkeit der Rechtsänderung in einem zumutbaren Verhältnis stehen.
Ist der Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht, besteht kein Vertrauensschutz mehr.
Der dem Bundesrat zugeleitete Entwurf hingegen ist noch kein konkretes Änderungs-vorhaben.
Ebenso wenig besteht Vertrauensschutz, wenn zwar die Vereinbarung eines Sachverhaltes erfolgt ist, die Umsetzung hingegen erst in Folgezeiträumen vollzogen wird.
Das Thema rückwirkende Einführung neuer Regelungen gewinnt in degenerativen Zeiten mit zunehmender Gesetzesflut an Bedeutung.
Zu erwähnen ist noch, dass eine Rechtsanwendung vor dem Hintergrund gefestigter und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass die Finanzverwaltung Entscheidungen im Bundessteuerblatt nicht veröffentlicht und demgemäß verwaltungsintern nicht anwendet.
Allerdings ist der Gesetzgeber befugt, Normen zu ändern, d.h. sog. Nichtanwendungsgesetze zu erlassen.