Schlussabrechnung für Überbrückungshilfen freigeschaltet

Das BMWK (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) hat am 05.05.2022 mitgeteilt, dass die Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen I bis IV, sowie die November- und Dezemberhilfe ab sofort möglich sind.

Die Schlussabrechnungen müssen bis 31.12.2022 über einen prüfenden Dritten (Steuerberater) digital im Antragsportal erstellt und eingereicht werden. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird ein Schlussbescheid mit der endgültigen Förderhöhe ergehen. Somit kann es zu Nach- oder Rückzahlungen kommen.

Wenn keine Schlussabrechnung eingereicht wird, muss die gesamte Hilfe zurückgezahlt werden.

Um die Abrechnung zu vereinfachen erfolgt diese in „Paketen“. Zunächst werden die Überbrückungshilfen I-III in einem Paket abgerechnet; dann in einem zweiten die Überbrückungshilfen III+ und IV. Für beide Pakete gilt die Frist vom 31.12.2022.

Auch Neustarthilfe, Neustarthilfe + und Neustarthilfe 2022, welche über einen zu prüfenden Dritten beantragt wurden, sollen ebenfalls bis 31.12.2022 über den zu prüfenden Dritten endabgerechnet werden. Wenn diese Anträge seinerzeit ohne prüfenden Dritten erstellt wurden gelten andere (kürzere) Fristen.

Bei einem Direktantrag für die November- und Dezemberhilfe ist die Abgabe der Schussabrechnung nicht verpflichtend. Gleichwohl unterliegen die Angaben in diesen Anträgen den Vorschriften des Subventionsbetruges nach § 264 StGB. Sollten sich also die Umsätze gegenüber dem Antrag verändert haben oder Zweifel an der Antragsberechtigung bestehen, sollte mit der Bewilligungsstelle Kontakt aufgenommen werden.