Selbst getragene Krankenbehandlungskosten sind weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen
Das FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19.04.2017 Az. 11 K 11327/16) hat entschieden, dass krankheitsbedingte Aufwendungen, die ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um sich eine Beitragsrückerstattung seines Krankenversicherers zu erhalten, weder als außergewöhnliche Belastungen noch als Sonderausgaben steuerlich in Abzug gebracht werden können.
Das Finanzamt erlangte im Streitjahr Kenntnis von einer Beitragsrückerstattung für das Vorjahr und berücksichtigte nur noch die geleisteten Beiträge unter Abzug des Erstattungsbetrages. Die vom Steuerpflichtigen geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen hingegen kamen nicht zum Ansatz. Hiergegen richtete sich die Klage.
Das Gericht wies die Klage ab und begründete zum einen, dass die geltend gemachten Krankheitskosten weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnlichen Belastungen abgesetzt werden können. Diese seien steuerlich nur dann berücksichtigungsfähig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen nicht entziehen könne, sie ihm also zwangsläufig erwüchsen. Hieran fehle es, wenn der Steuerpflichtige freiwillig auf einen bestehenden Erstattungsanspruch gegen seinen Krankenversicherer verzichte.
Anmerkung: Dies führt zu einer Doppelbesteuerung da andererseits die Beitragsrückerstattungen den Abzug der Sonderausgaben mindern. Mit diesem aus unserer Sicht fehlerhaften Urteil stellt sich zudem die Frage, inwiefern die Dosierbarkeit der Eigenanteile, die vom Gesetz geforderte Zwangsläufigkeit in Frage stellt?