Sozialversicherungsprüfung – KEINE Säumniszuschläge bei nur fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungspflicht

Wird im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung eine Nachzahlung fällig, werden

grundsätzlich hohe Säumniszuschläge erhoben. Das Verschulden des säumigen

Zahlungspflichtigen wird in aller Regel unterstellt. Die Sozialversicherungsprüfer

sind bei der Festsetzung der Säumniszuschläge sehr hart und vergessen mitunter

den Abs. 2 des § 24 SGB IV.

Nach § 24 Abs. 1 SGB IV ist für Beiträge, die ein Zahlungspflichtiger nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumnis-

zuschlag von 1% des rückständigen, auf 50 € nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.

Der Absatz 2 des § 24 SGB IV. lautet: „wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.“

Damit stellt sich die Frage, ob ein Verschulden vorliegt.

In einem aktuellen Streitfall (BSG Urteil vom 12.12.2018, B 12 R 15/18 R) forderte die Deutsche Rentenversicherung von der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge sowie Säumniszuschläge von rund € 20.000,00.

Dieser Fall ging bis vor das Bundessozialgericht (BSG). Das BSG hat nun entschieden, welcher Maßstab für das Verschulden anzuwenden ist. Dabei gilt folgendes: „Kenntnis von der Zahlungspflicht bedeutet, dass der Arbeitgeber sicher weiß, rechtlich und tatsächlich zur Beitragszahlung verpflichtet zu sein.“

Ob in jenem Streitfall die fehlende Beitragszahlung unverschuldet ist, bestimmt sich nicht nach 276 BGB, sondern nach einem eigenen Verschuldensmaßstab. Verschulden setzt

nach Ansicht des BSG wenigstens bedingten Vorsatz voraus.

Daher sollte gerade bei Prüfungen, welche ältere Jahre betreffen, die Thematik besondere Beachtung finden.