Steuerbefreiung für Familienheim
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG ist unter anderem der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem in Inland belegenen bebauten Grundstücks von Todeswegen durch Kinder steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt.
Die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung zu bestimmen bedeutet, dass der Erwerber ohne schuldhaftes Zögern und innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall in die Wohnung einzieht und sie für eigene Wohnzwecke nutzt.
Der BFH sieht als angemessen regelmäßig einen Zeitraum von sechs Monaten.
Bei einer späteren Selbstnutzung muss der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat, aus welchen Gründen der Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.
Solche Gründe können z.B. vorliegen, wenn sich der Einzug wegen Erbauseinandersetzungen über den Sechsmonatszeitraum hinaus verzögert.
Umstände im Einflussbereich des Erwerbers, wie beispielsweise eine Renovierung der Wohnung führen nicht zu einer Verlängerung der Frist.
Etwas anderes gilt, wenn beispielsweise erst nach Beginn der Renovierungsarbeiten gravierende Mängel der Wohnung entdeckt werden, die noch vor Einzug beseitigt werden müssen.
Mit dem Urteil vom 28.05.2019 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt.