Steuererklärungsfristen werden verlängert

Wenn Sie zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet sind, erwartet das Finanzamt derzeit noch bis zum 31. Mai des Folgejahres die Abgabe Ihrer Steuererklärungen.

In der Regel ist es allerdings kein Problem, mit einer plausiblen Begründung eine Verlängerung der Frist bis zum 30. September der Folgejahres zu erreichen.

Wenn Sie sich von einem Steuerberater unterstützen lassen, verlängert sich die Fristautomatisch bis zum 31. Dezember des Folgejahres.

Ab dem Steuerjahr 2017 gilt eine neue Frist für alle Steuererklärungen.

Diese müssen dann erst bis zum 31.07.des Folgejahres (für die Steuererklärungen 2017also bis zum 31. Juli 2018) beim Finanzamt eingehen.

Sind wir mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragen, ist künftig bis zum 28/29. Februar des übernächsten Jahres Zeit, die Steuererklärungen abzugeben. Für die Steuererklärung 2017 wäre also der 28. Februar 2019 Fristende.

In Ausnahmefällen kann das Finanzamt einzelne Steuererklärungen auch schon vor der Frist für Steuerberater (28./29.Februar des übernächsten Jahres) anfordern.

Falls das Finanzamt Steuererklärungen vorab anfordert, bleibt Ihnen jedoch mindestens 4 Monate Zeit für die Erstellung der betreffenden Steuererklärungen. Zudem dürfen diese Steuererklärungen auch erst frühestens für den 31.Juli des Folgejahres angefordert werden.

Wenn sie nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, habe Sie 4 Jahre Zeit, sich zu viel bezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt zurückzuholen.

Geht die freiwillige Steuererklärung nicht innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Steuerjahres beim Finanzamt ein, tritt die Festsetzungsverjährung ein und das Finanzamt bearbeitet die Steuererklärung nicht mehr.

Mit der Verlängerung der Abgabefristen wird auch der Verspätungszuschlag im Steuergesetz neu geregelt. Ausschlaggebend ist dabei aber künftig nur noch das Nicht-einhalten des Abgabetermins. Der Verspätungszuschlag droht auch dann, wenn die Steuer 0 Euro beträgt, oder es gar zu einer Steuererstattung kommt. Bei der erstmaligen Verspätung wird in der Regel ein Auge zugedrückt – es sei denn, dass es zu einer größeren Steuernachzahlung kommt.

Das Steuergesetz gibt die Berechnung des Verspätungszuschlages vor.

Bei Jahressteuererklärungen beträgt dieser für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der Steuernachzahlung, mindestens jedoch 25 Euro je Monat.

Unbenommen der Festsetzung eines Verspätungszuschlages lohnt es sich unter dem Gesichtspunkt der Verzinsung von Steueransprüchen (15 Monate Karenzzeit) sowie der Verjährung von Steuerbescheiden die Abgabe zum 31.12. des Folgejahres zu prüfen.