Steuerfreiheit von Arbeitgebererstattungen für Kosten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Die Paragraphen § 3 Nr. 15 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG beinhalten Regelungen für die Steuerbefreiung von Arbeitgeberleistungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und Kraftfahrzeuge durch den Arbeitnehmer wie folgt.
1.Aufwendungen für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr
1.1. Personennahverkehr
Sofern es sich um Aufwendungen für den öffentlichen Personennahverkehr handelt, sind Arbeitgeberleistungen an den Arbeitnehmer grundsätzlich ohne weitere Prüfung zu Art und Nutzung der Fahrberechtigung steuerfrei. Solche Leistungen können Kostenerstattung bzw. kostenlose oder verbilligte Überlassungen von entsprechenden Fahrberechtigungen sein, welche zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
1.2. Personenfernverkehr
Im Personenfernverkehr sind Arbeitgeberleistungen steuerfrei, sofern die begünstigte Fahrberechtigung des Arbeitnehmers ausschließlich auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen.
Geht die Fahrberechtigung über die konkrete Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte hinaus, z.B. Fahrberechtigung für ein bestimmtes Gebiet oder weitere Strecken, sind die Kosten steuer- und beitragspflichtig. Allerdings besteht die Möglichkeit einer Pauschalierung der Lohnsteuer in Höhe von 15 %. Damit entfallen die Beiträge zur Sozialversicherung.
Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Bahn-Card für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, findet auf diesen Sachbezug auch die Steuerfreiheit Anwendung. Erfolgt die Überlassung der Bahn-Card im Rahmen einer Gehaltsumwandlung entfällt die Steuerbefreiung, sodass der Sachbezug aus der Überlassung steuer- und sv-pflichtig wird.
Eine Nutzungsvereinbarung für die ausschließliche Verwendung der Bahn-Card und der Fahrberechtigung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist notwendig.
Aufwendungen für die Nutzung von Taxen und Flugzeugen sind nicht begünstigt.
2.Steuerpflichtiger Arbeitgeberersatz für Fahrtkosten mit einem eigenen oder überlassenen Fahrzeug
Bei der Benutzung eines eigenen oder überlassenen Fahrzeuges gehört der Arbeitgeberersatz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Der Arbeitgeberersatz kann jedoch in Höhe der Entfernungspauschale mit 15 % Lohnsteuer pauschaliert werden und ist dann beitragsfrei. Auch hier ist wichtig, das die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.
3.44-Euro-Freigrenze als Fahrkostenzuschuss
Der Sachbezug kann bei Kosten für öffentlichen Verkehrsmittel als steuer- und beitragsfreie Alternative angewandt werden. Neu geregelt ist, dass auch er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden muss. Dabei ist die 44-Euro-Freigrenze (ab Januar 2022 50-Euro-Freigrenze) einzuhalten.
Voraussetzung ist, dass die Freigrenze noch nicht anderweitig verwendet wurde. Gleiches gilt für die Fahrtkostenzuschüsse bei Fahrten mit eigenen oder überlassenen Fahrzeug, z.B. in Form einer Tankkarte oder eines Benzingutscheines.