Steuerklassenwechsel ab 2020 mehrmals im Jahr möglich
Bisher war ein Wechsel der Steuerklasse grundsätzlich nur einmal im Jahr möglich,
und zwar bis spätestens 30. November. Dabei galt auch die Wahl des Faktorverfahrens
als Steuerklassenwechsel. Ein zweiter Wechsel war nur in Ausnahmefällen möglich.
Ab dem 01.01.2020 ist das Recht auf einen Steuerklassenwechsel bei Ehegatten und Lebenspartnern nicht mehr auf einen Wechsel pro Kalenderjahr beschränkt (§ 39
Abs. 6 Satz 3 EStG, geändert durch das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“).
Ein Steuerklassenwechsel zur Änderung der Steuerklassenkombination sowie die
Anwendung des Faktorverfahrens sind bei Ehegatten und Lebenspartnern ohne
Einschränkung mehrfach möglich.
Für den Steuerklassenwechsel ist eine formelle Antragstellung erforderlich.
Die Anträge werden beim Finanzamt vollmaschinell bearbeitet, da keine Ausnahme-
tatbestände mehr geprüft werden müssen und die personelle Bearbeitung im Finanzamt
wegfällt.