Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten bei Elektrofahrzeugen
Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die einem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (Dienstwagen),
stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuer- und sozialversicherungsfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG dar.
Zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens
in dem Zeitraum vom 01. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 lässt die Finanzverwaltung monatliche Pauschalen zu:
a) mit zusätzlicher Lademöglichkeit bei Arbeitgeber
30 Euro für Elektrofahrzeuge und
15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge
b) ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
70 Euro für Elektrofahrzeuge und
35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge
Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gilt jeder zum unentgeltlichen oder ver-
billigten Aufladen des Dienstwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers.
Dem gleichgestellt ist eine unentgeltlich oder verbilligte zur Verfügung gestellte Strom-tankkarte vom Arbeitgeber bei einem Dritten.
In diesen Fällen sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom über den pauschalen Auslagenersatz abgegolten.