Steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen nach §35c EStG

Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 ist es möglich für energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden eine Steuerermäßigung von bis zu 40.000,00 € zu erhalten. Mit dem BMF-Schreiben vom 14.01.2021 wurden die Regelungen des §35c EStG wie folgt präzisiert:

Begünstigt sind

  • Die Wohnung im eigenen Haus
  • Die Wohnung im eigenen Ferienhaus
  • Die Eigentumswohnung

Wenn das Objekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt und nicht vermietet wird.

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Eine Wohnung wird zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn sie zumindest zeitweise vom Eigentümer tatsächlich genutzt wird. Ausreichend ist, wenn die Wohnung im Zusammenhang mit der energetischen Maßnahme nutzbar gemacht wird. Im Bereithalten einer tatsächlich leerstehenden Wohnung liegt grundsätzlich keine Nutzung zu eigenen Wohnenzwecken. Ein Leerstand vor Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist jedoch unschädlich, wenn er mit der beabsichtigten eigenen Nutzung zusammenhängt. Ein Zusammenhang ist gegeben, wenn die energetischen Maßnahmen unmittelbar vor Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfolgen (z.B. zwischen Erwerb und Einzug)

Gemischte Nutzung Wohnung

Besteht z.B. ein häusliches Arbeitszimmer, das ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird, ist dies für die Gewährung der Steuerermäßigung nach §35c EStG dem Grunde nach unschädlich. Die Aufwendungen sind jedoch um den Teil zu kürzen, der auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil der Wohnung entfällt. Im Übrigen sind die Aufwendungen für energetische Maßnahmen grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der eigenen Wohnzwecken dienenden Räume zur gesamten Fläche der Wohnung aufzuteilen. Werden Teile einer im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung vorübergehend vermietet und übersteigen die Einnahmen hieraus nicht 520,00 € im Veranlagungszeitraum, bedarf es aus Vereinfachungsgründen keiner Aufteilung und Kürzung der Aufwendungen für energetische Maßnahmen, wenn gemäß R 21.2 EStR 2012 (vorübergehende Untervermietung) von der Besteuerung der Einkünfte abgesehen wird.

Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Gibt eine steuerpflichtige Person die Nutzung des begünstigten Objekts zu eigenen Wohnwecken auf, z.B. Auszug, Vermietung oder Veräußerung, kann letztmalig im Veranlagungszeitraum der Aufgabe der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken die Steuerermäßigung nach §35c EStG geltend machen. Dies gilt auch, wenn das Objekt nach Beendigung der Nutzung leer steht.

Alter des Objektes

Das Objekt muss gemäß §35c (1) S.2 EStG bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre sein. Maßgebend für die Bestimmung der 10 Jahres Zeitraumes sind der Beginn der Herstellung des Gebäudes und der Beginn der energetischen Maßnahme. Die Frist ist Tag genau zu berechnen.

Beginn

Als Beginn zählt der Tag, an dem der erstmalige Bauantrag gestellt wurde. Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt der Tag, an dem die Bauunterlagen eingereicht wurden. Das gilt auch, wenn eine Wohnung erst durch nachträgliche Baumaßnahmen in einem bereits bestehenden Gebäude hergestellt wird. Ist bei vor 2010 errichteten Objekten der Tag der erstmaligen Bauantragstellung nicht bekannt, genügt es, wenn in der Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung das Herstellungsjahr angegeben wird. Dann gilt der 01.01. dieses Jahres als Beginn.

Förderfähige Aufwendungen

Förderfähig sind Aufwendung die unmittelbar durch die fachgerechte Durchführung der energetischen Maßnahme entstehen. Darunter fallen Aufwendungen für Material, sowie fachgerechter Einbau bzw. fachgerechte Installation, die Inbetriebnahme von Anlagen sowie die Kosten für die Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleistung und Kosten durch einen Energieberater. Die Aufwendungen werden inklusive Umsatzsteuer berücksichtigt. Es können 20% der Aufwendungen max. 40.000,00 € von der Steuerschuld abgezogen werden. Dabei ist der Betrag auf drei Jahre aufzuteilen und zwar im ersten und zweiten Jahr können je 7% und im dritten Jahr 6% der Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.

Beschränkung des Höchstbetrages

Die Steuerermäßigung nach §35c EStG ist nur im Veranlagungszeitraum des Abschlusses der energetischen Maßnahmen und in den beiden folgenden Veranlagungszeiträumen möglich. Übersteigt der ermittelte Steuermäßigungsbetrag die tarifliche Einkommensteuer, so kann dieser Anrechnungsüberhang weder in anderen Veranlagungszeiträumen steuermindernd berücksichtigt noch innerhalb des dreijährigen Förderzeitraumes auf einen der drei Veranlagungszeiträumen vor- bzw. zurückgetragen werden. Der Überhang mindert aber auch nicht den Höchstbetrag der Steuerermäßigung. Dieser Höchstbetrag beträgt 40.000,00 € je Objekt und kann nur einmal pro Eigentümer in Anspruch genommen werden. Wird das begünstigte Objekt entgeltlich oder unentgeltlich auf eine andere Person übertragen, kann die – die Immobilie ebenfalls zu eigenen Wohnzwecken nutzende – andere Person für deren eigenen energetischen Aufwendungen die steuerliche Förderung gemäß §35c EStG ebenfalls bis zu einem Höchstbetrag von 40.000,00 € in Anspruch nehmen. Die Steuerermäßigung von bis zu 40.000,00 € kann auch für energetische Maßnahmen an einer Eigentumswohnung gewährt werden §35c (5) EStG.

Ausschluss der Förderung

Die Steuerermäßigung nach §35c EStG ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen für die energetische Maßnahme bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Das gleiche gilt, wenn Steuerbegünstigung nach §10f EStG oder Steuerermäßigung nach §35a EStG in Anspruch genommen werden oder es sich um eine öffentliche geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Nachweis der energetischen Maßnahme

Die Maßnahmen sind durch eine vom Fachunternehmen nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung nachzuweisen.