Steuerliche Nebenleistungen – Säumniszuschläge

Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes und betragen derzeit 1% je angefangenen Monat.

Das Ziel ist die rasche Begleichung von Steuerrückständen beim Steuerpflichtigen zu veranlassen.

Säumniszuschläge können nach Lage des einzelnen Falls unbillig sein; persönlich zum Beispiel bei einer unverschuldeten Notlage oder sachlich, wenn es den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht. Säumniszuschläge können insgesamt oder auch hälftig erlassen werden. Dies setzt einen Antrag voraus.

Ist überhaupt streitig, ob Säumniszuschläge entstanden sind/entstehen konnten, muss ein Abrechnungsbescheid beantragt werden. Dieser ist dann rechtsbehelfsfähig.

Da Säumniszuschlägen nicht nur die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern auch die Funktion einer Gegenleistung, nämlich das Hinausschieben einer Zahlung sowie mit einem Verwaltungsaufwand amtsintern verbunden ist, stellt sich vor dem Hintergrund des Urteils zu Zinsen vom Bundesverfassungsgericht die Frage der Angemessenheit der Höhe der Säumniszuschläge.

Die Finanzverwaltung hat bisher argumentiert, dass die sog. Zinsurteile auf Säumniszuschläge nicht übertragbar sind.

In einem neueren Urteil wurden allerdings Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge ab 01.01.2019 geäußert. Es bleibt also spannend.