Steuerliches Einlagekonto für wirtschaftliche Neugründung

Unter wirtschaftlicher Neugründung versteht man die Reaktivierung eines GmbH- Mantels bzw. einer mittellosen Gesellschaft.

Hier ist der Nachweis gegenüber dem Registergericht angezeigt, dass der Gesellschaft das gesamte Stammkapital zur freien Verfügung steht.

Bei Nichterfüllung des Erfordernisses droht dem Gesellschafter wegen einer Unterbilanz persönliche Haftung.

Hierzu hatte aber der BGH entschieden, dass ein Wiederaufleben einer bereits erloschenen Einlageforderung nicht abgeleitet werden kann.

Das heißt, dass das (seinerzeit) eingezahlte Stammkapital bilanziell unverändert auszuweisen ist.

Demzufolge muss die (neuerliche) Einzahlung nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB in die Kapitalrücklage erfolgen.

Steuerlich ergibt sich daraus, dass diese Zuzahlung im steuerlichen Einlagekonto zu deklarieren ist. Würde hingegen die Einzahlung in das Stammkapital erfolgen, wäre dem anders.

Unterbleibt die Geltendmachung im steuerlichen Einlagenkonto heißt das, dass der Gesellschafter bei Auskehrung sein eigenes Geld versteuern muss.

Die nachträgliche Qualifizierung als steuerliches Einlagekonto ist nicht ohne weiteres möglich.