Steuersätze in der Gastronomie

Die gesetzliche Regelung für die Umsatzsteuer in der Gastronomie wurde durch die Corona-Pandemie gehörig durcheinandergebracht. Vor der Pandemie galt in Gaststätten für alle Umsätze der Regelsteuersatz von damals 19%. Nur wenn die Speisen zur Mitnahme waren, durfte der ermäßigte Steuersatz von damals 7% angewendet werden.

Seit dem 01.07.2020 wurde aufgrund der pandemischen Lage festgelegt, dass auch für Speisen vor Ort der ermäßigte Steuersatz gelten soll. Gleichzeitig wurde dieser von 7% auf 5% und der Regelsteuersatz von 19% auf 16% gesenkt.

Die Befristung für den ermäßigten Steuersatz für Speisen vor Ort wurde nun über den 31.12.2021 hinaus bis zum 31.12.2022 verlängert. Die Regelung gilt auch für Verpflegung bei Veranstaltungen.

Um nachzuvollziehen welcher Steuersatz zu welcher Zeit gilt, hilft folgende Aufstellung:

Speisen vor Ort

  • bis 30.06.2020 19%
  • ab 01.07.2020 bis 31.12.2020   5%
  • ab 01.01.2021 bis 31.12.2022   7%
  • ab 01.01.2023 19% (voraussichtlich)

Getränke

  • bis 30.06.2020 19%
  • ab 01.07.2020 bis 31.12.2020 16%
  • seit 01.01.2021 19%

Gutscheine

Gutscheine, die ausgegeben und eingelöst werden, sind wie folgt zu unterscheiden.

  • Bei Einzweckgutscheinen ist der Zeitpunkt der Ausgabe für den Steuersatz maßgeblich
  • Bei Mehrzweckgutscheinen kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt wird