Tücken eines Vermächtnisses

Das Vermächtnis ist die Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils. Es stellt einen Teil des Nachlasses eines Erblassers dar. Die Grundlage dafür ist ein Testament oder Erbvertrag. Das Vermächtnis kann jemand bekommen, der nicht als Erbe eingesetzt wurde.

Gegenstand eines Vermächtnisses kann auch der Nießbrauch an einer Kommanditgesellschaft sein. Hier ist der Freibetrag für Betriebsvermögen zu gewähren, wenn nach ertragsteuerlichen Grundsätzen eine Mitunternehmerstellung (Mitunternehmerinitiative, Mitunternehmerrisiko) vorliegt.

Nimmt der Vermächtnisnehmer eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt an, erlischt zwar das Schuldverhältnis, aber der ursprüngliche Inhalt des Vermächtnisses ist und bleibt für die Erbschaftsteuer maßgebend.

Lediglich, wenn ein Vermächtnis objektiv zweifelhaft ist und sich die Beteiligten verständigen, ist dieser Vergleich für die Erbschaftsteuer bindend.

Zudem ist für die Erbschaftsteuer auch eine Abfindung für die Ausschlagung eines Vermächtnisses relevant. Die Ausschlagung wirkt auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurück. Das Vermächtnis ist damit als nicht erfolgt anzusehen.

Zu unterscheiden sind aber die Zeitpunkte der Besteuerung. Beim Erwerb durch Vermächtnis entsteht die Steuer mit dem Tode des Erblassers. Bei der Abfindung für die Ausschlagung des Vermächtnisses ist der Zeitpunkt der Ausschlagung maßgebend.

Ob im Einzelfall eine (konkludente) Vermächtnisausschlagung oder eine Leistung an Erfüllungs statt vorliegt, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu entscheiden.

In den dem BFH-Urteil vom 25.11.2000 zugrundeliegenden Sachverhalt wurde, vereinfachend ausgedrückt, zunächst ein Nießbrauch ohne Stimmrechte vermacht. Der Erbe hatte dann den Vermächtnisnehmer über einen Nachteilsausgleich Stimmrechte eingeräumt, womit die Mitunternehmereigenschaft vorlag. Wegen obiger Differenzierung blieb aber der Klägerin der Freibetrag für Betriebsvermögen verwehrt.