Übertragung eines Kommanditanteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

Das zu übertragende Betriebsvermögen umfasst in der Regel neben dem Gesamthandsvermögen auch Sonderbetriebsvermögen; seien es die Anteile an der Komplementär GmbH oder das an die Gesellschaft überlassene Grundstück.

Um den Verschonungsabschlag nach Erbschaftsteuergesetz für das gesamte übertragene Vermögen zu erhalten, ist es wichtig, dass ein einheitlicher Schenkungszeitpunkt vorliegt.

Bei Grundstücksschenkungen knüpft der Übertragungszeitpunkt an schenkungs-steuerrechtliche Vorgaben und liegt vor, wenn die Auflassung beurkundet worden ist und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat und Gebrauch gemacht werden darf.

Bei der Übertragung von Kommanditanteilen wird häufig aus Haftungsgründen vereinbart, dass die Abtretung erst mit der Eintragung im Handelsregister wirksam ist; also abweichend vom Zeitpunkt des Abschluss des Vertrages unter einer aufschiebenden Bedingung steht. Letztendlich aber ist der Gesellschaftsbegriff nicht zivilrechtlich, sondern ertragssteuerrechtlich maßgebend, womit regelmäßig auf die Mitunternehmerstellung, d.h. Mitunternehmerrisiko, – initiative abzustellen ist.

In der Praxis gilt es daher bei der Beurkundung eine Formulierung zu finden, die einen einheitlichen Übertragungszeitpunkt mit Datum und Uhrzeit zum Inhalt hat.