Umsatzsteuerbescheinigung im Onlinehandel
Mit Wirkung zum 01.01.2019 wurden per Gesetz neue Aufzeichnungspflichten und Haftungsrisiken für Betreiber elektronischer Marktplätze (z.B. Amazon oder Ebay) geschaffen.
Die Paragraphen 22f und 25e wurden neu im Umsatzsteuergesetz aufgenommen.
Danach muss der Marktplatzbetreiber insbesondere aufzeichnen und auf Anforderung dem jeweiligen Finanzamt übermitteln:
– den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers,
– den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort,
– den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes.
Die auf dem Onlinemarktplatz handelnden Unternehmer müssen dem Marktplatzbetreiber eine Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne des § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG vorlegen.
Diese Bescheinigung kann beim zuständigen Finanzamt mit dem bundeseinheitlichen Vordruckmuster USt 1 TJ beantragt werden.
Die neuen Aufzeichnungspflichten des Marktplatzbetreibers gelten ab 01.03.2019 (für Lieferungen von Händlern aus Nicht- EU/EWR- Staaten) bzw. ab 01.10.2019 (für Lieferungen von Händlern aus EU/EWR- Staaten).
Die Marktplatzbetreiber werden die Bescheinigung rechtzeitig anfordern, weil sie sonst für nicht entrichtete Umsatzsteuerbeträge ihrer Anbieter haften.