Umsatzsteuerlich nicht steuerbarer Schadenersatz

Werden laufende Verträge zwischen Vertragsparteien vorzeitig beendet, die Gründe sind hierbei vielschichtig, kommt es im Regelfall zu einem Vergleich.

Die umsatzsteuerliche Beurteilung dessen, was in dem Vergleich vereinbart wird, ist nicht selten streitbefangen.

Vom Grundsatz gilt daher:

  1. Werden vom Auftragnehmer bestimmte Leistungen akzeptiert, handelt es sich also um ein Entgelt im Sinne von erbrachten Leistungen.
  2. Wird eine Summe gezahlt, um einfach die Zusammenarbeit zu lösen, dann handelt es sich um ein Recht, den Vertrag vorzeitig zu beenden, was ebenso der Umsatzsteuer unterfällt.
  3. Ein (nicht steuerbarer) Schadenersatz kann also allenfalls für Beträge vorliegen, die über die ersten beiden Punkte hinaus bezahlt werden.

Deswegen ist im Rahmen von Verhandlungen genau zu dokumentieren, was wofür bezahlt wird, damit es zu keiner Fehlinterpretation, beispielsweise bei einer Betriebsprüfung, kommt.