Umsatzsteuerliche Organschaft

Wenn ein Unternehmer mehrere Unternehmen besitzt, kann es zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG kommen.

Dies bedeutet, dass alle Unternehmen für Zwecke der Umsatzsteuer zu einem Organkreis zusammengefasst werden. Der Unternehmer wird zum sogenannten Organträger, seine Unternehmen zu den Organgesellschaften.

Voraussetzung für die Entstehung einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaften in das Unternehmen des Organträgers.

Zur finanziellen Eingliederung ist es notwendig, dass der Organträger mehr als 50% der Anteile an der Organgesellschaft besitzt. Bei Personengesellschaften besteht die Finanzverwaltung außerdem darauf, dass dieselbe Person am Organträger und den Organgesellschaften mehrheitlich beteiligt ist, so dass sie bei beiden Parteien beherrschend tätig werden kann.

Die wirtschaftliche Eingliederung setzt in der Regel eine entgeltliche Beziehung zwischen den Unternehmen voraus. Bei Leistungen des Organträgers an die Organgesellschaft muss diese zudem für die Organgesellschaft mehr als nur unwesentlich von Bedeutung sein.

Für die organisatorische Eingliederung ist die Beherrschung der Organgesellschaften durch den Organträger notwendig. Dies ist meist durch die finanzielle Eingliederung schon gegeben, muss aber mit der laufenden Geschäftsführung auch wahrgenommen werden.

Der klassische Fall ist ein Einzelunternehmer der zudem eine Ein-Personen-GmbH besitzt, dort als Geschäftsführer tätig wird und die GmbH das Einzelunternehmen stärkt.

Sobald eine umsatzsteuerliche Organschaft entsteht, ist der Organträger für die Abgabe und Zahlung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärung verantwortlich. Gleichzeitig werden sämtliche Leistungsbeziehungen zwischen den Gesellschaften zu sogenannten Innenumsätzen und unterliegen nicht mehr der Umsatzsteuer.