Vermietung von Ferienwohnungen

Streitig war die Frage, ob die hotelmäßige Vermietung von Ferienwohnungen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind.

Diese Frage hat zunächst für die Erfassung der laufenden Einkünfte vergleichsweise wenig Einfluss.

Der Unterschied ist aber, dass Vermietung und Verpachtung eine Überschusseinkunftsart ist, bei der nur die Erträgnisse steuerlich erfasst werden, nicht jedoch die Substanz, während bei der Einkunftsart Gewerbebetrieb das für die Vermietung bereitgehaltene Grundstück Betriebsvermögen darstellt, was dazu führt, dass stille Reserven der Besteuerung unterworfen werden.

Diese Frage wurde jetzt zugunsten der Einkünfte aus Vermietung entschieden. Begründet wurde es damit, dass jemand der eine Eigentumswohnung in einer Ferienwohnanlage hat, deren Vermarktung, Support und Abrechnung gegenüber dem Eigentümer von einem Dienstleister übernommen wird, nicht werbend tätig ist, denn der Dienstleister erhält ein Entgelt und hat somit ein eigenes ökonomisches Interesse.

Der Dienstleister ist weder Vertreter des Eigentümers noch Treuhänder, so dass sich der Eigentümer diese Aktivitäten, auf die er letztendlich auch keinen Einfluss hat, nicht zurechnen lassen muss.

Hinzu kommt noch, dass Dienstleistungen, wie beispielsweise Frühstück oder Waschen von Wäsche der Mieter der Ferienwohnung direkt gegen einen Anbieter abgerechnet wird und nicht über den Vermieter.