Vorläufigkeit der Zinsfestsetzung nach § 238 AO
Derzeit sind beim Bundesverfassungsgericht mehrere Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung nach § 238 AO anhängig (1BvR 2237/14; 1BvR 2422/17; 2BvL 22/17). Die Verfahren befassen sich mit der Frage der Rechtmäßigkeit des Zinssatzes und dem Zeitraum, ab dem diese eventuell nicht mehr gegeben ist.
Aufgrund der anhängigen Verfahren konnte in der Vergangenheit, zumindest für Zinsfestsetzungen ab 2015, Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.
Dem hat die Finanzverwaltung nun Rechnung getragen und mit dem BMF-Schreiben vom 02.05.2019 folgende Regelungen zur Vorläufigkeit der Zinsen getroffen:
- erstmalige Zinsfestsetzungen nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO: Diese werden vollständig von dem neuen Vorläufigkeitsvermerk erfasst. Ein Einspruch ist nicht mehr notwendig.
- geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzungen: Hier wird unterschieden:
- Änderungen § 164 Abs. 2 AO oder Aufhebung § 164 Abs. 3 AO (Vorbehalt der Nachprüfung): Rechtsfolge wie Punkt 1
- Änderungen nach anderen Vorschriften: Wenn die vorangegangene Festsetzung von Zinsen:
- bereits vollständig vorläufig war: Rechtsfolge wie Punkt 1.
- nur teilweise vorläufig war: Nur der bereits vorläufige Teil der Zinsen bleibt auch vorläufig.
- weder vorläufig noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist: Nur die betragsmäßige Änderung des Zinses fällt unter die Vorläufigkeit.
- Zinsfestsetzungen im Zusammenhang mit vorläufigen Steuerfestsetzungen: Hier wird der Text des Vorläufigkeitsvermerkes geändert. Die Folgen sind jedoch wie in Punkt 1 oder Punkt 2.
Wenn bereits ein Einspruch gegen eine Zinsfestsetzung vorliegt, so ruht das Verfahren. Eine Änderung der Zinsfestsetzung, aufgrund einer Änderung des Bescheides in der Hauptsache, wird dann in vollem Umfang vorläufig gestellt. Das bisherige Einspruchsverfahren gegen die Zinsen gilt lt. obigem BMF-Schreiben als erledigt.1
Für die Frage der Aussetzung der Vollziehung gilt nach Abschnitt IV des BMF-Schreibens die Verfügung vom 14.12.2018. Für Zinszeiträume ab dem 01.04.2012 wird die Aussetzung der Vollziehung danach vollständig gewährt. Für Zeiträume davor prüft das Finanzamt den Einzelfall.2
Anmerkung:
1 Nach § 367 AO entscheidet die Finanzbehörde über einen Einspruch (Einspruchsentscheidung) oder aber hilft ab. Mit Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks wird nach Auffassung des Verfassers die Erledigung bestenfalls in Aussicht gestellt.
2 Das BMF Schreiben vom 04.12.2018 auf welches verwiesen wird, regelt die AdV für angefochtene Verwaltungsakte was nach § 361 AO/ 69 FGO zugleich essentielle Tatbestandsvoraussetzung ist.