Vorsteuerabzug auch bei fehlender Angabe des Leistungszeitpunktes in der Rechnung unter bestimmten Umständen möglich

Um den Vorsteuerabzug aus der Abrechnung über eine empfangene Leistung geltend machen zu können, ist u.a. das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung zwingende Voraussetzung.

Gem. § 14 Abs. 4 UStG muss die Rechnung insbesondere Angaben zu der dem Leistenden erteilten Steuernummer oder Umsatzsteuer- Identifikationsnummer, zur Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. zum Umfang und zur Art der sonstigen Leistung sowie dem Zeitpunkt der Lieferung bzw. sonstigen Leistung enthalten.

Die Angaben müssen so beschaffen sein, dass die Identifizierung der abgerechneten Leistung leicht und eindeutig möglich ist.

Der BFH hat nun hinsichtlich des Fehlens einer expliziten Angabe zum Leistungszeitpunkt mit Urteil vom 01.03.2018 (V R 18/17) entschieden, dass in solchen Fällen auch dann der Vorsteuerabzug möglich ist, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Bei der Prüfung hat das Finanzamt neben der Rechnung selbst auch zusätzliche Informationen und Belege, die der Steuerpflichtige beigebracht hat, zu berücksichtigen.

Entsprechende Unterlagen und Informationen können auch im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung noch beigefügt werden.

Sollte dennoch eine Rechnungsberichtigung vonnöten sein, sei darauf verwiesen, dass nach aktueller Rechtsprechung des EuGH die Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungslegung zurückwirkt, soweit die ursprüngliche Rechnung mindestens Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung sowie zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

Nichts desto trotz sollte man bei Empfang von Rechnungen stets darauf achten, dass die vom Gesetzgeber geforderten Angaben vollständig und eindeutig enthalten sind.