Vorsteuerabzug aus Mietereinbauten in Praxisräumen

Bei der Vermietung von Geschäftsräumen ist es gängige Praxis, dass der Vermieter dem Mieter die Gestaltungshoheit über die Räumlichkeiten belässt.

Dazu wird seitens des Vermieters ein Baukostenzuschuss gewährt, der separat abzurechnen ist.

Bisher gab es Probleme mit dem Vorsteuerabzug bei Unternehmen, die die Geschäftsräume für steuerbefreite Ausgangsleistungen verwenden (z.B. Ärzte, Finanz- und Versicherungsdienstleister).

Der BFH entschied mit einem neuerlichen Urteil, dass der Vorsteuerabzug zu gewähren ist.

Im konkreten Fall erhielt eine Augenarzt- GbR für den Umbau der gemieteten Praxisräumlichkeiten einen Baukostenzuschuss zzgl. Umsatzsteuer von der Vermieterin.

Damit waren die von der GbR finanzierten Umbauarbeiten vertraglich abgegolten.

Die von den Handwerkern erbrachten Arbeiten rechnete die Mieterin gegenüber der Vermieterin mit einem Nettobetrag zzgl. separat ausgewiesener Mehrwertsteuer ab.

Gleichzeitig machte sie die Vorsteuer aus den Rechnungen der Bauhandwerker geltend.

Der BFH führte in seiner Entscheidung aus, dass mit der Weiterlieferung der Mieterein- und umbauten eine steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung an die Vermieterin erbracht wird.

Die Mieterin habe eine sofortige Verfügungsmacht über die Mieterein- und umbauten erlangt.

Die Einbauten seien als wesentliche Bestandteile des Gebäudes mit dem erfolgten Einbau in das Eigentum der Vermieterin übergegangen.

Der von der Rechtsprechung geforderte zusätzliche wirtschaftliche Vorteil für den Vermieter sei in der mietvertraglichen Herstellung der Vermietbarkeit der Räumlichkeiten zu sehen.

Der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen den Ausgangsumsätzen (Weiterlieferung der Einbauten an die Vermieterin) und den Eingangsumsätzen (Lieferungen der Bauhandwerker) hat vorgelegen.

Die Mieterin hat Eingangsleistungen für ihr Unternehmen erhalten.

Es kommt nicht darauf an, ob der zugrundeliegende Leistungsaustausch einmalig oder ein Hilfsgeschäft ist. Das gilt auch, wenn sich die Haupttätigkeit auf steuerfreie Umsätze bezieht.