Vorsteuerabzug bei GmbH-Gründung

Werden Gegenstände vor einer GmbH-Gründung erworben und später in diese eingebracht und von dieser genutzt, schied nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung ein Vorsteuerabzug aus.

Dazu folgendendes: Ab dem Gedanken eine GmbH zu gründen liegt eine Vorgründungsgesellschaft vor. Die notarielle Beurkundung der GmbH führt dann zu einer Vorgesellschaft. Erst mit Eintragung der GmbH ist diese Vollwertig. Wird die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen, wird die Vorgesellschaft wirtschaftlich der Gesellschaft zugerechnet. Die Vorgründungsgesellschaft selbst niemals.

Erwirbt also jemand einen Sachwert in dieser Zeit, wo die GmbH noch nicht existiert, muss folglich der künftige Gesellschafter Besteller der Lieferung und Eigentümer bei Erhalt der selben sein.

Da die Vorgründungsgesellschaft niemals Umsätze macht, so die Finanzverwaltung, nimmt sie auch nicht am Umsatzsteuerverfahren teil. Die spätere GmbH hat aber keine Rechnung mit Vorsteuerausweis und darf demzufolge auch keine Vorsteuer abziehen.

Dieser Sichtweise ist der EuGH in einem Fall entgegengetreten. Er hat den Vorsteuerabzug akzeptiert, wo der erworbene Gegenstand, speziell ein PKW, als Sacheinlage in die GmbH eingebracht wurde.

Maßgebung für das Urteil waren, dass der Gegenstand tatsächlich übertragen wurde und von der Gesellschaft wirtschaftlich und insbesondere für umsatzsteuerbare Umsätze genutzt wurde. Nach dem Urteil müssen aber auch übertragbare Leistungen bzw. Vermögenswerte vorliegen, so dass i.d.R. nur materielle Wirtschaftsgüter darunterfallen dürften.

Dennoch wird angeraten in solchen Fällen vorsichtig zu sein und mit dem Erwerb von Vermögensgegenständen die Beurkundung abzuwarten, so dass dann nicht die Vorgründungsgesellschaft, sondern die Vorgesellschaft Erwerber ist.