Vorsteuerabzug bei Nichteinhaltung von Formvorschriften
Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt der Vorsteuerabzug u.a. eine korrekte Rechnung nach § 14, 14a UStG voraus.
In dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg 5 K 5119/18 vom 09.04.2019 ging es um die Vorsteuer aus Bewirtungsaufwendungen und der damit zusammenhängenden Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG. Der Kläger hatte den Anlass und die Teilnehmer erst bei einer Betriebsprüfung, also ca. 4 Jahre später, nachgetragen. Da die Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG zeitnah zu erfolgen hat, versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug.
Dem Finanzgericht war aufgrund der detaillierten und schlüssigen Angaben zu den Bewirtungen die Zuordnung zur unternehmerischen Sphäre klar nachgewiesen, auch wenn die Aufzeichnungen spät erfolgten. Auch die Angemessenheit der Höhe der Bewirtungen sah das Gericht als gegeben an.
Somit war nur zu klären ob die Nichteinhaltung der Formvorschrift des Einkommensteuergesetzes eine Versagung des im Umsatzsteuergesetz geregelten Vorsteuerabzuges rechtfertigt.
Dazu gibt es verschiedene Auffassungen. Das Finanzgericht Münster hält die Formvorschrift für relevant (14 K 2477/12 vom 28.11.2014). Der Bundesfinanzhof hat bisher zu § 4 Abs. 5 EStG noch nicht geurteilt. Allerdings hat er zu § 4 Abs. 7 EStG ausgeführt, dass diese Vorschrift den Vorsteuerabzug unberührt lasse, da eine derartige Einschränkung nicht unionsrechtskonform ist (V R 76/03 vom 10.02.2005).
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sieht ebenfalls den Schwerpunkt auf der unionsrechtskonformen Auslegung. Danach ist die Versagung des Vorsteuerabzuges allein auf Grundlage der Nichteinhaltung von Formvorschriften mit dem mehrwertsteuerlichen Neutralitätsprinzip nicht vereinbar. Dies ist durch den EuGH mehrfach, zuletzt am 21.11.2018 mit dem Urteil C-664/196, bestätigt worden.
Der EuGH legt Formerfordernisse, die den Vorsteuerabzug einschränken, stark restriktiv aus. Das zeigen auch neuerliche Urteile zur Rechnungsberichtigung und deren Rückwirkung.
Deshalb kann allein die späte Aufzeichnung nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG keine Grundlage für den Verlust des Vorsteuerabzuges sein. Dies wird außerdem durch § 15 Abs. 1a S. 2 UStG bestätigt. Dieser verlangt nur die Angemessenheit und den Nachweis der unternehmerischen Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen.