Wahl der Veranlagungsart

Steuerpflichtige die unverheiratet sind oder dauernd getrennt leben haben eine Einzel-Steuererklärung nach § 26a EStG abzugeben. Bei Ihnen wird der Grundtarif nach § 32a Abs. 1 EStG berücksichtigt.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können stattdessen die Zusammen-veranlagung nach § 26b EStG wählen, wenn beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Die Bedingungen müssen mindesten an einem Tag im Kalenderjahr vorgelegen haben um den Splittingtarif nach § 32a Abs. 5 EStG anzuwenden.

Die Wahl der Zusammenveranlagung muss gemeinsam erfolgen. Sollte einer der beiden Ehegatten die Einzelveranlagung wählen, so ist auch der andere zur Einzelveranlagung verpflichtet. Dieser Antrag auf Einzelveranlagung ist rechtsunwirksam, wenn der beantragende Ehegatte keine eigenen positiven oder negativen Einkünfte hat oder diese so gering sind, dass sie weder dem Steuerabzug unterlegen haben noch zu einer Veranlagung führen können.

Das Wahlrecht der Veranlagungsart nach § 26 EStG kann bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides ausgeübt werden und die getroffene Wahl kann innerhalb dieser Frist frei widerrufen werden. Sobald der/die Bescheid/e unanfechtbar geworden ist/sind, ist eine Änderung nur noch in engen Grenzen möglich. Voraussetzungen sind dann, dass ein die Ehegatten betreffender Bescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wurde und die Wahl der anderen Veranlagungsart dem Finanzamt vor Bestandskraft des neuen Bescheides mitgeteilt wird. Außerdem muss die gemeinsame Einkommensteuer niedriger sein als bei Beibehaltung der Veranlagungsart.

Seit 01.10.2017 gibt es in Deutschland die „Ehe für Alle“. Eingetragenen Lebenspartner können sich seitdem in Ehepartner „umwandeln“. Mit Urteil vom 31.07.2018 (Az. 1 K 92/18) hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, das Lebenspartner, die die „Umwandlung“ nutzen, rückwirkend bis 2001 die Zusammenveranlagung trotz bestandskräftiger Bescheide wählen können.

Wenn ein Steuerpflichtiger im selben Jahr geschieden wird und eine neue Ehe eingeht, darf nach § 26 Abs. 1 Satz 2 EStG nur für die neue Ehe die Zusammenveranlagung gewählt werden. Auch hier müssen für beide Ehen die Voraussetzungen für die Zusammen-veranlagung erfüllt sein. Der verbleibende Ehegatte aus der ersten Ehe muss eine Einzelveranlagung durchführen, erhält jedoch nach § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2c EStG gleichfalls den Splittingtarif.

Ebenfalls in § 32a Abs. 6 Satz 1 EStG wird das sogenannte „Gnadensplitting“ geregelt. Für verwitwete Steuerpflichtige ist demnach trotz Einzelveranlagung im Folgejahr des Todesfalles der Splittingtarif anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung zum Zeitpunkt des Todes erfüllt waren.