Zahlung von Instandhaltungsrücklagen als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung
Das Finanzamt erkennt die Ausgabe erst an, wenn Erhaltungsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden.
Dabei bleibt es auch nach der neueren Rechtsprechung. Begründet wird es damit, dass Werbungskosten einen direkten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart erfordern.
Die Zahlung der Instandhaltungsrücklage indes resultiert aus einer gesetzlichen Verpflichtung zur Bildung selbiger. Erst mit Verwendung der Rücklage für tatsächliche Instandhaltungsmaßnahmen wird der o.g. Zusammenhang hergestellt.