Zugangsvermutung bei privaten Postdienstleistern
Verwaltungsakte sind behördliche Verfügungen, die ein Tun, Dulden oder Unterlassen anordnen. Sie sind demjenigen bekannt zu geben, für den sie bestimmt sind. Dabei handelt es sich beispielsweise um Bescheide von Behörden wie dem Finanzamt oder der Familienkasse.
Wird ein schriftlicher Verwaltungsakt per Post übermittelt, gilt er gemäß § 122 Abs. 2 AO im Inland am dritten Tag nach Aufgabe als bekannt gegeben. Im Ausland beträgt die Frist einen Monat.
Diese Zugangsvermutung ist für den Empfänger wichtig, da mit ihr die Frist für Einsprüche beginnt. Im Zweifel hat die ausstellende Behörde den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Mit Urteil vom 14.06.2018 (III R 27/17) hat der Bundesfinanzhof in einem solchen Zweifelsfall nun entschieden, dass die „Aufgabe zur Post“ gemäß § 122 Abs. 2 AO auch die Übermittlung durch einen privaten Postdienstleister umfasst. Allerdings ist in diesen Fällen besonders zu prüfen, ob bei dem jeweiligen Dienstleister von einer Zustellung innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden kann.
Dies gilt besonders dann, wenn zu den privaten Postdienstleistern Subunternehmer beauftragt werden. Im entschiedenen Fall war die Aufgabe zur Post an einem Freitag erfolgt, jedoch war unklar wann das Schriftstück vom Subunternehmer an den lizenzierten Postdienstleister weitergegeben wurde und wie lange dieser typischerweise für die Zustellung benötigt.
Der ausstellenden Behörde obliegt eine gewissenhafte Prüfung, ob eine Zustellung innerhalb des gesetzlichen Zeitraumes des § 122 Abs. 2 AO durch den von Ihnen gewählten Zusteller mit gleich hoher Verlässlichkeit zu erwarten ist, wie bei der Verwendung des Postuniversaldienstes.
Für den Empfänger genügt die einfache Behauptung, dass der Verwaltungsakt verspätet zugegangen ist allerdings auch nicht. Bereits vor dem genannten Urteil war ein späterer Zugang und damit eine längere Frist für den Einspruch von dem Empfänger des Verwaltungsaktes nachzuweisen, z.B. mit einem Posteingangsbuch.
Im Zweifelsfall entscheidet das Gericht.