Zuschläge für Sonntags-. Feiertags-und Nachtarbeit
Arbeitnehmer die an Sonntagen, Feiertagen und Nachts arbeiten müssen, haben Anspruch auf das normale Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber kann darüber hinaus Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zahlen.
Seit dem 01.01.1990 gelten für alle Arbeitnehmer die gleichen steuer- und beitragsfreien Zuschlagssätze.
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind nach § 3 b EStG in folgender Höhe steuerfrei:
Nachtarbeit
– für Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr 25 % des Grundlohns
– für Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr, 40 % des Grundlohns
wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen
wurde
Sonntagsarbeit
– für Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr. 50 % des Grundlohns
Als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit am
Montag von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die
Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde
Arbeit an gesetzlichen Feiertagen
– für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen von 125 % des Grundlohns
0 Uhr bis 24 Uhr.
Als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit
des auf den Feiertag folgenden Tages
von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit
vor 0 Uhr aufgenommen wurde.
Steuerlich ist jedoch zu beachten, dass nach Ansicht der Finanzverwaltung die Zuschläge, die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden, grundsätzlich verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.
In der Sozialversicherung gilt im Gegensatz zum Steuerrecht für die versicherungsrechtliche Beurteilung und die Ermittlung der Beitragshöhe das sog. Anspruchs- oder Entstehungsprinzip und nicht das Zuflussprinzip.
Zahlt der Arbeitgeber also z. B. bei Krankheit und Urlaub die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge nicht, obwohl der Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hierauf einen Anspruch hätte, unterliegen die nicht gezahlten Zuschläge zwar nicht der Lohnsteuer, wohl aber der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.