Zuschläge für Sonntags-. Feiertags-und Nachtarbeit

Arbeitnehmer die an Sonntagen, Feiertagen und Nachts arbeiten müssen, haben Anspruch auf das normale Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber kann darüber hinaus Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zahlen.

Seit dem 01.01.1990 gelten für alle Arbeitnehmer die gleichen steuer- und beitragsfreien Zuschlagssätze.

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind nach § 3 b EStG in folgender Höhe steuerfrei:

Nachtarbeit

– für Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr                                      25 % des Grundlohns

– für Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr,                                       40 % des Grundlohns
wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen
wurde

Sonntagsarbeit

– für Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr.                                50 % des Grundlohns
Als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit am
Montag von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die
Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde

Arbeit an gesetzlichen Feiertagen

– für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen von                              125 % des Grundlohns
0 Uhr bis 24 Uhr.
Als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit
des auf den Feiertag folgenden Tages
von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit
vor 0 Uhr aufgenommen wurde.

Steuerlich ist jedoch zu beachten, dass nach Ansicht der Finanzverwaltung die Zuschläge, die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden, grundsätzlich verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.

In der Sozialversicherung gilt im Gegensatz zum Steuerrecht für die versicherungsrechtliche Beurteilung und die Ermittlung der Beitragshöhe das sog. Anspruchs- oder Entstehungsprinzip und nicht das Zuflussprinzip.

Zahlt der Arbeitgeber also z. B. bei Krankheit und Urlaub die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge nicht, obwohl der Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hierauf einen Anspruch hätte, unterliegen die nicht gezahlten Zuschläge zwar nicht der Lohnsteuer, wohl aber der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.