Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG bei der Übertragung von Betriebsvermögen im Rahmen einer Schenkung oder von Todes wegen

Der Gesetzgeber hat im § 13a ErbStG ff. Regelungen für die Befreiung von der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer bei der Übertragung von Betriebsvermögen bzw. Anteilen an Kapitalgesellschaften getroffen.

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen werden 85% bzw. 100% des begünstigungsfähigen Vermögens von der Steuer befreit.

Wesentlicher Knackpunkt für die Gewährung der Steuerbefreiungen sind die Regelungen des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG (90%- Prüfung).

Diese besagen, dass sämtliche Steuerbegünstigungen entfallen, wenn nach einem vorgegebenen Berechnungsschema das Verwaltungsvermögen des übertragenen Betriebes mehr als 90% des gesamten Betriebsvermögens darstellt.

Für diesen Test werden dem eigentlichen Verwaltungsvermögen (nicht betriebsnotwendiges Vermögen) auch die Finanzmittel (Bargeld, Bankguthaben und Wertpapiere) zugerechnet.

Eine Verrechnung mit den damit im Zusammenhang stehenden Schulden unterbleibt jedoch.

Der Gesetzgeber hat diese Prüfung als Mißbrauchsvermeidungsvorschrift eingeführt, um zu verhindern, dass die Übertragung von nicht betriebsnotwendigem Vermögen steuerlich begünstigt wird.

Aufgrund der Berechnungssystematik kommt es jedoch in vielen Fällen zu nicht sachgerechten Ergebnissen.

Das Finanzgericht Münster hat nun mit Beschluss vom 03.06.2019 (3 V 3697/18 ERB, RKR) Aussetzung der Vollziehung für einen auf diesen Feststellungen basierenden Schenkungssteuerbescheid gewährt, da ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestehen.

Werden also in Zukunft bei einer Verwaltungsvermögensquote von über 90% aufgrund der Nichtanrechnung von zugehörigen Verbindlichkeiten die steuerliche Vergünstigung gestrichen, sollte hiergegen vorgegangen werden.