Photovoltaik in der Einkommensteuer
Ab dem 01.01.2022 gilt der neue § 3 Nr. 72 EStG. Mit diesem wurde für bestimmte Photovoltaikanlagen eine Steuerbefreiung eingeführt. Die Steuerfreiheit gilt für Photovoltaikanlage mit einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden. Es gilt eine Grenze von 100 kW (peak) beim Betrieb von einer oder mehrerer Anlagen pro Steuerpflichtigen bzw. Mitunternehmerschaft. Eine überwiegend private Nutzung ist nicht notwendig.
Somit ist bei Personen/Betrieben, welche Einnahmen ausschließlich aus den begünstigten Anlagen erzielen keine Gewinnermittlung mehr notwendig. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften entfällt die gewerbliche Infektion (Achtung: siehe Anstrich 11).
Mit BMF-Schreiben vom 17.07.2023 hat das Finanzministerium nun einige Problemfragen wie folgt geregelt:
- Eheleute gelten bei einer gemeinsamen Anlage als Mitunternehmerschaft
- Die Bruttoleistung wird nach dem Marktstammdatenregister in Kilowatt (peak) beurteilt.
- Der Betreiber der Anlage muss nicht der Eigentümer des Gebäudes sein.
- Anlagen auf Freiflächen sind nicht steuerbefreit.
- Bei der Anzahl der Einheiten je Gebäude ist auf die selbstständige und unabhängige Nutzbarkeit abzustellen. (Beispiel sind im BMF-Schreiben enthalten)
- Steuerbefreit sind alle Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des Stroms. Dazu zählt auch die Veräußerung der Anlage, sofern der Betrieb nur Einnahmen aus § 3 Nr. 72 EStG erzielt.
- Bei anteiliger Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft mit Photovoltaik-Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG werden die Leistungen dieser Anlagen nicht in die 100-peak-Grenze der Person eingerechnet.
- Bei Änderungen der Voraussetzungen, z.B. Überschreitung der 100 peak Grenze oder Ausbau von 2 auf 3 Einheiten, innerhalb eines Jahres entfällt oder beginnt die Steuerfreiheit mit dem Zeitpunkt der Änderung.
- ACHTUNG bei Investitionsabzugsbeträgen. Wenn ab 2022 nur noch steuerfreie Erträge nach § 3 Nr. 72 EStG erzielt werden, gilt für einen IAB folgendes:
- Ein Anspruch auf IAB ist nur noch in Wirtschaftsjahren die vor dem 31.12.2021 enden möglich, da danach ja keine Gewinnermittlung mehr notwendig ist.
- Wenn ein IAB in den Vorjahren gebildet wurde und erst nach dem 31.12.2021 gewinnwirksam hinzugerechnet werden würde, ist der IAB rückgängig zu machen.
- Die beiden oben genannten Regelungen gelten nur, wenn der Betrieb zu dem die Photovoltaikanlage zählt, nur steuerfreie Einnahmen aus § 3 Nr. 72 EStG erzielt.
- Eine Übertragung nach Buchwerten ist nur möglich, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Kommt es bei einer Übertragung also dazu, dass eine Anlage nun unter § 3 Nr. 72 EStG fällt, ist die Übertragung nach Buchwert ausgeschlossen.
- Wenn eine vermögensverwaltende Unternehmerschaft durch eine Photovoltaikanlage gewerblich infiziert war und dies nun per 01.01.2022 entfällt, müssten sämtliche stille Reserven, auch aus dem Gebäude; außer der Anlage selbst, aufgedeckt werden. Die Finanzverwaltung hat hierzu eine Übergangsregelung bis 31.12.2023
- Bei begünstigen Photovoltaikanlagen in Betrieben, die noch andere gewerbliche Einkünfte erzielen, gelten besondere Grundsätze.
- Eine Photovoltaikanlage nach § 3 Nr. 72 EStG auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gilt als ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben und ist somit bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach 35a EStG (Handwerkerleistungen) absetzbar.
- Die Frist für den sogenannten „Liebhabereiantrag“ wird bis zum 31.12.2023 verlängert. Mit diesem können Anlagen, die bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, ebenfalls einkommensteuerfrei gestellt werden.
Mit Datum vom 20.10.2023 wurde vom Bundesrat eine Prüfbitte eingereicht. Diese sieht z.B. vor aus der Freigrenze von 30kW einen Freibetrag zu machen. Dies ist jedoch noch nicht entschieden.