Steuerbegünstigung von Sanierungserträgen

Ein Sanierungsgewinn, der dadurch entsteht, dass Schulden zum Zwecke der Sanierung ganz oder teilweise vom Gläubiger erlassen werden, erhöht das Betriebsvermögen und ist grundsätzlich steuerbar.

Bis 1997 war gesetzlich geregelt, dass Sanierungsgewinne steuerfrei sind.

Voraussetzung waren die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens, der volle oder teilweise Erlass seiner Schulden, die insoweit bestehende Sanierungsabsicht der Gläubiger sowie die Sanierungseignung des Schuldenerlasses.

Die gesetzlichen Regelungen wurden ab 1998 aufgehoben. Damit sind Sanierungsgewinne grundsätzlich steuerpflichtig.

Eine Steuerbefreiung konnte nur durch Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall erreicht werden.

Steuern auf Sanierungsgewinne wurden im Verwaltungswege, BMF- Schreiben vom 27.03.2003, ergänzt durch BMF- Schreiben vom 22.12.2009 wie unter der früheren Rechtslage auf Antrag zunächst gestundet und später aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen.

Insbesondere dann, wenn ein Sanierungsplan vorlag, konnte die Steuerbefreiung regelmäßig in Anspruch genommen werden.

Mit Urteil vom 28.11.2016 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofes der Finanzverwaltung den generellen Erlass von Steuern auf Sanierungsgewinne untersagt. Nach Auffassung des Gerichts beschreiben die in der Verwaltungsanweisung genannten Voraussetzungen keinen Fall sachlicher Unbilligkeit.

Der Große Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass entsprechende Billigkeitsmaßnahmen nicht grundsätzlich unzulässig sind. Voraussetzung sei allerdings, dass in jedem betroffenen Einzelfall tatsächlich ein Billigkeitsgrund für die Ausnahme von der Besteuerung vorliegt.

Ein Steuererlass kommt nach der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nur noch als individuelle Billigkeitsmaßnahme, die auf persönlichen Billigkeitsgründen beruht, in Betracht.

Aufgrund der o.g. Entscheidung des BFH ist eine gesetzliche Normierung erforderlich geworden.

Hierzu wurde § 3a EStG sowie § 3a GewStG neu eingeführt. Danach bleiben Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung steuerfrei.

Die Steuerbefreiung kann nur gewährt werden, wenn der Unternehmer im Sanierungsjahr und im Folgejahr bestehende steuerliche Wahlrechte steuermindernd ausübt.

Damit wird erreicht, dass ein größtmögliches Verlustausgleichsvolumen zur Verfügung steht, mit dem zunächst der Sanierungsertrag zu verrechnen ist.

Voraussetzung für die Annahme eines begünstigen Sanierungsertrages ist wie bisher die Dokumentation der Sanierungsbedürftigkeit und der Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, der Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und der Sanierungsabsicht der Gläubiger im Zeitpunkt des Schuldenerlasses durch den Steuerpflichtigen.

Die Regelungen sind auf alle Fälle anzuwenden in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 08.02.2017 erlassen wurden.

Für das Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen ist noch die beihilferechtliche Billigung der EU- Kommission erforderlich.